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Landgericht Stendal

Pressesprecher:
RiLG Dr. Steenbuck
Tel.: 03931 - 58 - 1314
Fax: 03931 - 58 - 1227
E-Mail: presse.lg-sdl(at)justiz.sachsen-anhalt.de

Pressemitteilungen des Landgerichts Stendal

Pressemitteilung 02 / 2024

Pressehinweise zum Verfahren gegen Stephan B. wegen Geiselnahme

16.01.2024, Hansestadt Stendal – 02 / 2024

  • Landgericht Stendal

Am Donnerstag, den 25. Januar 2024, beginnt das Strafverfahren gegen den als Halle-Attentäter bekannt gewordenen Stephan B. wegen des Vorwurfs der Geiselnahme.  Einzelheiten zum Anklagevorwurf erfahren Sie in der Pressemitteilung Nr. 17 / 2023, abzurufen hier: https://lg-sdl.sachsen-anhalt.de/aktuelles?tx_tsarssinclude_pi1%5Baction%5D=single&tx_tsarssinclude_pi1%5Bcontroller%5D=Base&tx_tsarssinclude_pi1%5Buid%5D=439080&cHash=eef55fdf9759d46d3ef4eb81df5d9bcf

Pressevertreter können ohne vorherige Akkreditierung an der Hauptverhandlung teilnehmen. Allerdings ist neben dem Personal- auch der Presseausweis (oder ersatzweise eine Bestätigung des Verlagshauses oder der Rundfunkanstalt) vorzulegen. Der Presseausweis oder das Legitimationsschreiben ist wichtig, weil für Journalisten bestimmte Privilegierungen bestehen, etwa im Rahmen der Einlasskontrolle oder beim Mitnehmen technischer Geräte in den Sitzungssaal.

Bitte erscheinen Sie rechtzeitig, weil eine Einlasskontrolle stattfindet. Außerdem ist die Anzahl der für Medienvertreter reservierten Plätze auf 30 begrenzt. Nach Erschöpfung dieses Kontingents kann ein Zutritt nur gewährleistet werden, wenn die übrigen ca. 30 Plätze für die Öffentlichkeit noch nicht vergeben sind.

Bei der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen bestehen Beschränkungen.

Alle organisatorischen Einzelheiten ergeben sich aus der im Anhang abgedruckten sitzungspolizeilichen Verfügung, die Sie vor Beginn der Hauptverhandlung bitte aufmerksam durchlesen.

Zum Prozessauftakt am 25. Januar 2024 und am Tag der Urteilsverkündung wird der Pressesprecher des Landgerichts Stendal, Dr. Michael Steenbuck, persönlich im Gerichtsgebäude sein. Am 25. Januar 2024 besteht ab etwa 9:00 Uhr die Möglichkeit, im Foyer auf der Ebene C (vor dem Sitzungssaal) Interviews zu führen.

An den übrigen Verhandlungstagen werden Presseanfragen nur telefonisch beantwortet (03931 58 13 14). Sollten sich dringende Fragen ergeben, die nur kurzfristig vor Ort beantwortet werden können, steht ergänzend der Pressesprecher des Landgerichts Magdeburg, Christian Löffler, als Ansprechpartner zur Verfügung (0391 60 62 061).

 

Zum voraussichtlichen Ablauf der ersten Verhandlungstage (unverbindlich):

  1. Januar 2024, ab 10:00 Uhr:

Verlesung der Anklage, gegebenenfalls Einlassung des Angeklagten oder Vorführung der Aufzeichnungen der Überwachungskameras in der JVA

  1. Januar 2024, ab 10:00 bis voraussichtlich 15 Uhr

Vernehmung von fünf Zeugen

  1. Januar 2024, ab 10:00 Uhr

Vernehmung von zwei Zeugen

 

Sitzungspolizeiliche Verfügung zur Durchführung der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen Stephan B. (501 KLs - 113 Js 16/22- 8/23)

 I.

Die Hauptverhandlung der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Stendal findet ab dem 25. Januar 2024 im Gebäude des Landgerichts Magdeburg, Halberstädter Str.8, 39112 Magdeburg, Saal C 24, 3. Obergeschoß, statt.

II.

Allen Personen ist im Sitzungsgebäude das Mitführen von Waffen und Gegenständen untersagt, die geeignet sind,

  1. a) andere körperlich zu verletzen,
  2. b) zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden,
  3. c) die Identifizierung möglicher Störer zu vereiteln oder zu erschweren (u. a. die sog.

     Vollverschleierung),

  1. d) die Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal einschließlich des Zugangsbereichs durch das demonstrative Vorzeigen von Symbolen oder bildlichen bzw. textlichen Darstellungen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Bekenntnisse oder durch Aussagen mit Bezügen zum Gegenstand des Verfahrens oder seinen Beteiligten zu beeinträchtigen.

Von diesem Verbot ausgenommen ist das Führen der Dienstausrüstung durch die den Gebäude- und Saalschutz gewährleistenden Personen.

III.

1.

Es wird eine Einlasskontrolle vor dem Sitzungssaal angeordnet, der sich Zuschauer, Medienvertreter, Zeugen, Sachverständige, Verteidiger, Nebenkläger und Nebenklägerbeistände zu unterziehen haben.

2.

Die unter Ziffer 1. Genannten müssen sich bei der Einlasskontrolle mit einem gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland bzw. mit einem Ausweis der Rechtsanwaltskammer ausweisen, ausländische Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier.

Pressevertreter haben sich zusätzlich durch einen gültigen Presseausweis, soweit nicht vorhanden, durch eine Bestätigung des von ihnen vertretenen Mediums zu legitimieren.

3.

Bei Betreten des Sitzungssaals haben die Zuschauer, mit Ausnahme der Medienvertreter, ihre Ausweise an der dortigen Eingangskontrolle einem Justizbediensteten auszuhändigen. Die Ausweise werden zur Identifizierung etwaiger Störer abgelichtet. Die Ablichtungen sind unverzüglich der Vorsitzenden auszuhändigen. Sofern sie zu dem vorgenannten Zweck nicht mehr benötigt werden, werden sie spätestens an dem auf den Sitzungstag folgenden Werktag vernichtet. Eine Verwendung der Ablichtungen zu anderen Zwecken als zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Hauptverhandlung bzw. zur Verfolgung von Störungen ist untersagt.

 

Die Ausweise werden nach Anfertigung der Kopien den Zuschauern zurückgegeben.

4.

Zuschauern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt schon bei der Einlasskontrolle zu verwehren. Über Ausnahmen entscheidet die Vorsitzende im Einzelfall.

IV.

1.

  1. a) Zuschauer, Medienvertreter, Zeugen und Nebenkläger sind nach Vorzeigen der Ausweispapiere durch Abtasten der Kleider und Durchsicht der Behältnisse - auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors bzw. einer Metalldetektorschleuse - auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden. Beanstandete Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen; sie werden bei Verlassen des Gebäudes wieder ausgehändigt.

Verbleibt der begründete Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper durchgeführt werden.

  1. b)

Taschen und andere Behältnisse, Lebensmittel, Funkgeräte, Mobiltelefone (Handys), mobile Computer (Laptops/Tablets), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, sind ebenfalls zu hinterlegen. Ausnahmen zu Mobiltelefonen und mobilen Computern bestehen für Medienvertreter (s. 2.), hinsichtlich Foto- und Filmapparaten für entsprechende Medienvertreter. Über sonstige Ausnahmen entscheidet die Vorsitzende im Einzelfall.

  1.  

Medienvertreter dürfen ihre Mobiltelefone und einen mobilen Computer in den Sitzungssaal mitbringen. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht vorgenommen werden. Die Nutzung ist nur im Stumm-Lautlos-Modus gestattet. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im Sitzungssaal sind nicht gestattet.

Bei missbräuchlicher Verwendung bleiben abweichende Regelungen ausdrücklich vorbehalten.

3.

Zuschauer, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, ihre Ausweise gem. Ziff. III.3 kopieren zu lassen, sich durchsuchen zu lassen oder beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen. Sollten sich Zeugen, Sachverständige, Nebenkläger oder sonst Verfahrensbeteiligte nicht ausweisen können, ist vor Versagung des Zutritts die Entscheidung der Vorsitzenden einzuholen.

4.

  1. a) Verteidiger, Nebenklägervertreter und Sachverständige werden, nachdem sie sich ausgewiesen haben, ebenfalls durchsucht. Bei der Durchsuchung ist die Kleidung mit Hilfe eines Metalldetektors bzw. einer Metalldetektorschleuse abzutasten. Darüberhinausgehende Durchsuchungsmaßnahmen sind nur dann vorzunehmen, wenn das Suchgerät anspricht. Die Durchsuchung ist in diesem Fall auf diejenigen Kleidungsteile zu beschränken, von denen die Reaktion ausgegangen ist.

Darüber hinaus sind die mitgeführten Behältnisse zu durchsuchen. Hierbei ist die Kenntnisnahme vom Inhalt vorgefundener Schriften und Aktenteile untersagt.

b)

Verteidiger sowie Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, Nebenklägervertreter und Sachverständige dürfen Taschen, Mobiltelefone und Laptops in den Sitzungssaal mitbringen. Für die Nutzung gelten die Regelungen für Medienvertreter unter Ziffer 2. entsprechend.

V.

1.

Zuschauer (einschließlich Medienvertreter) erhalten an den Hauptverhandlungstagen ab 8.00 Uhr Zugang zum Prozessgebäude. Eingelassenen Zuhörern und Medienvertretern steht bis zur Öffnung des Sitzungssaales der davor befindliche Flurbereich, soweit er nicht abgesperrt ist, zum Aufenthalt zur Verfügung.

2.

a)

Im Saal stehen für das Verfahren im Zuhörerbereich insgesamt 60 Sitzplätze zur Verfügung.

  1. b)

Für Medienvertreter sind hiervon 30 Sitzplätze reserviert, die als solche gekennzeichnet sind. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehenden Anordnungen der Justizbediensteten oder ihrer Amtshelfer ist Folge zu leisten.

Weitere zwei Sitzplätze sind für Bedienstete der JVA Burg reserviert.

  1. c)

Die Sitzplatzvergabe erfolgt nach der Reihenfolge des Erscheinens am Eingang des Sitzungssaals.

Hier werden entsprechend der zur Verfügung stehenden Sitzplätze Einlasskarten ausgegeben, die bei Verlassen der Gebäudeebene zurückzugeben sind.

Wird ein reservierter Sitzplatz nicht spätestens 5 Minuten vor Sitzungsbeginn eingenommen, wird er wie folgt freigegeben:

- für anwesende Medienvertreter,

- sodann für sonstige Zuhörer.

3.

Es dürfen nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind.

Ein nach Sitzungsbeginn frei gewordener Sitzplatz wird nachrückend neu belegt. „Reservierungen" sind nur in Sitzungspausen statthaft.

4.

Zuschauer und Medienvertreter, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen. Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit mehreren Personen besetzt werden.

5.

Zuschauer dürfen sich im Sitzungssaal ausschließlich im Zuhörerbereich bis zur Höhe der gläsernen Absperrung aufhalten.

Medienvertreter dürfen sich im Sitzungssaal im Zuhörerbereich darüber hinaus bis zur Höhe der Absperrung (Absperrband) aufhalten. Dies gilt auch, soweit Film- bzw. Tonaufnahmen oder Fotografien gefertigt werden sollen.

 

                                                                       VI.

Ton- und Bildaufnahmen

  1.  

Im Sitzungssaal C 24  sind Ton- und Bildaufnahmen an jedem Sitzungstag nur bis zum ersten Aufruf der Sache gestattet. Die Aufnahmen sind mit der Eröffnung der Sitzung durch die Vorsitzende zu beenden.

Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis. Sie sind zu unterlassen.

  1.  

Vor dem Sitzungssaal sind Ton- und Bildaufnahmen (auch O-Töne etc.) vor Sitzungsbeginn und bis zu 20 Minuten nach Ende der jeweiligen Sitzung gestattet.

Die Erlaubnis besteht im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten vor Ort. Anordnungen der Vorsitzenden sowie der von ihr beauftragten Personen bleiben vorbehalten.

  1.  

Darüber hinaus sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal und im Foyer vor dem Sitzungssaal untersagt.

  1.  

Abweichenden Anordnungen der Wachtmeister oder der Vorsitzenden ist Folge zu leisten.

  1.  

Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sind zu wahren.

  1. a) Bildaufnahmen von dem Angeklagten, Nebenklägern und Zeugen sind mit geeigneten Mitteln zu anonymisieren, es sei denn, die Betroffenen erklären ihre Zustimmung zu einer abweichenden Vorgehensweise.
  2. b) die Bildjournalisten (Fernsehteams und Fotografen) haben vor der Weitergabe des gefertigten Bildmaterials und der Verwendungsrechte hieran dieses in geeigneter Weise zu anonymisieren oder sonst sicherzustellen, dass die Anonymisierungsvorschrift von den Empfängern beachtet wird.
  3. c) Im Falle eines Verstoßes durch die Veröffentlichung nicht anonymisierten Bildmaterials aus dem Gerichtsgebäude wird dem Medium, das die Veröffentlichung zu verantworten hat bzw. den für dieses tätige Personen für die nächsten drei Sitzungstage, im Wiederholungsfall für den Rest der Hauptverhandlung die Teilnahme untersagt.

VII.

1.

Die Fesselung des in Haft befindlichen Angeklagten mit Hand- und Fußfesseln während des  –soweit erforderlich auch zwangsweise durchzuführenden- Transports von der Justizvollzugsanstalt zum Sitzungssaal des Landgerichts Stendal  im Gebäude des Landgerichts Magdeburg wird angeordnet.

2.

Der Angeklagte ist von Beamten des Justizvollzugsdienstes vor Sitzungsbeginn in eine der Verwahrzellen des Prozessgebäudes zu bringen, bei Sitzungsbeginn gefesselt vorzuführen, für die Dauer der Hauptverhandlung durch jeweils mindestens zwei Justizvollzugsbedienstete oder Justizwachtmeister bewachend zu sichern und auf Anordnung der Vorsitzenden in die Verwahrzelle zurückzuführen. Während der Hauptverhandlung sind dem Angeklagten die Handfesseln abzunehmen. Die Fußfesselung bleibt auch für die Hauptverhandlung angeordnet.

VIII.

1.

Die Sitzungspolizei obliegt der Vorsitzenden.

Ihre daraus erwachsenden Befugnisse erstrecken sich

  • in örtlicher Hinsicht auf den Sitzungssaal und auf die dem Sitzungssaal vorgelagerten Räume, also auch auf den Zugang zum
  • in zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung, wozu auch die Sitzungspausen, während welcher die Kammer an der Gerichtsstelle bleibt, sowie die Zeitspannen vor und nach der Sitzung gehören, an denen sich die Beteiligten oder Zuhörer einfinden bzw. entfernen.
  • in persönlicher Hinsicht auf alle Personen, die sich während der angegebenen Zeiten in den erwähnten Bereichen

2.

Innerhalb des aufgezeigten örtlichen, zeitlichen und persönlichen Rahmens wird das Hausrecht durch die Sitzungspolizei verdrängt.

3.

Das Hausrecht außerhalb des Bereichs des Sitzungssaales und des Foyers vor dem Sitzungssaal übt der Präsident des Landgerichts Magdeburg aus.

IX.

In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Vorsitzenden einzuholen.

 

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