Landgericht Stendal
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Pressemitteilungen des Landgerichts Stendal
(LG SDL) Geschäftsführer haftet nicht für
Vermögensschäden beim Bau des Freizeitbades "Altmark Oase"
25.03.2008, Hansestadt Stendal – 11
- Landgericht Stendal
Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 011/08
Stendal, den 25. März 2008
(LG SDL) Geschäftsführer haftet nicht für
Vermögensschäden beim Bau des Freizeitbades "Altmark Oase"
Landgericht Stendal weist Klage der Betreibergesellschaft ab
Die Zivilkammer 3
des Landgerichts Stendal hat die Klage der Altmark-Oase-Sport- und Freizeitbad
Stendal GmbH gegen ihren damaligen Geschäftsführer Wolfgang Kaufholz
abgewiesen. Die Tochtergesellschaft der Stadtwerke Stendal hielt 24,9% und eine
weitere Investorengruppe 75,1% der Anteile an der Palm Springs GmbH & Co KG
(Projektgesellschaft), die in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre den Bau des
Erlebnisbades ¿Altmark Oase¿ mit einer Beckenfläche von mindestens 800 m²
beabsichtigte. Das Großvorhaben sollte mit Fördermitteln, Mitteln der Investorengruppe
und einem Darlehen der Klägerin finanziert werden. Der Beklagte beauftragte als
Geschäftsführer der Projektgesellschaft in Vollzug eines Mehrheitsbeschlusses
der Gesellschafterversammlung einen Bauträger mit zusätzlichen
Planungsleistungen für das Bad. Sie konnten nicht mehr ohne weiteres verwendet
werden, weil die Förderung durch das Land in der ursprünglich erwarteten Form
später scheiterte. Das Bad wurde in einem wesentlich geringeren Umfang gebaut,
nachdem der Beklagte für die Klägerin die Mehrheitsbeteiligung an der
Projektgesellschaft von der Investorengruppe erworben hatte.
Mit der Klage
macht die Altmark-Oase-Sport- und Freizeitbad Stendal GmbH Schäden im Zusammenhang mit der Vergütung für die
letztlich nicht umgesetzten Planungen, der Kaufpreiszahlung für die Anteile der
Investorengruppe und dem Darlehen an die Projektgesellschaft in Höhe von rund ¿
1,1 Millionen geltend. Der Beklagte haftet nach Auffassung des Gerichts weder
wegen Verletzung seiner Pflichten als ehemaliger Geschäftsführer in
verschiedenen Gesellschaften noch wegen Untreue. Er habe die Planungen des
Bades in Auftrag geben müssen, weil er an entsprechende Weisungen der
Gesellschafterversammlung gebunden gewesen sei. Wegen Verpflichtung der Projektgesellschaft
aus einem Erbbaurecht sei eine schnelle Umsetzung des Vorhabens geboten
gewesen. Nach dem Scheitern der Förderung durch das Land sei der Aufkauf der
75,1% Anteile an der Projektgesellschaft zweckmäßig gewesen, um ¿ insbesondere
im Hinblick auf das bereits aufgebrachte Vermögen und den weiteren Fortgang des
Baus ¿ auf die Willensbildung Einfluss nehmen zu können und nicht der
Stimmenmehrheit der Investorengruppe ausgesetzt zu sein. Schließlich sei auch
die Vergabe des Darlehens durch die Klägerin an die Projektgesellschaft trotz
der damals noch bestehenden Gefahr einer Fremdbestimmung durch die
Investorengruppe mit Stimmenmehrheit nicht zu beanstanden. Denn der
Aufsichtsrat habe den Beklagten insoweit entlastet.
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