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Landgericht Stendal

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Pressemitteilungen des Landgerichts Stendal

(LG SDL) Geschäftsführer haftet nicht für
Vermögensschäden beim Bau des Freizeitbades "Altmark Oase"

25.03.2008, Hansestadt Stendal – 11

  • Landgericht Stendal

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 011/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stendal, den 25. März 2008

 

 

 

(LG SDL) Geschäftsführer haftet nicht für

Vermögensschäden beim Bau des Freizeitbades "Altmark Oase"

 

Landgericht Stendal weist Klage der Betreibergesellschaft ab

 

Die Zivilkammer 3

des Landgerichts Stendal hat die Klage der Altmark-Oase-Sport- und Freizeitbad

Stendal GmbH gegen ihren damaligen Geschäftsführer Wolfgang Kaufholz

abgewiesen. Die Tochtergesellschaft der Stadtwerke Stendal hielt 24,9% und eine

weitere Investorengruppe 75,1% der Anteile an der Palm Springs GmbH & Co KG

(Projektgesellschaft), die in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre den Bau des

Erlebnisbades ¿Altmark Oase¿ mit einer Beckenfläche von mindestens 800 m²

beabsichtigte. Das Großvorhaben sollte mit Fördermitteln, Mitteln der Investorengruppe

und einem Darlehen der Klägerin finanziert werden. Der Beklagte beauftragte als

Geschäftsführer der Projektgesellschaft in Vollzug eines Mehrheitsbeschlusses

der Gesellschafterversammlung einen Bauträger mit zusätzlichen

Planungsleistungen für das Bad. Sie konnten nicht mehr ohne weiteres verwendet

werden, weil die Förderung durch das Land in der ursprünglich erwarteten Form

später scheiterte. Das Bad wurde in einem wesentlich geringeren Umfang gebaut,

nachdem der Beklagte für die Klägerin die Mehrheitsbeteiligung an der

Projektgesellschaft von der Investorengruppe erworben hatte.

 

Mit der Klage

macht die Altmark-Oase-Sport- und Freizeitbad Stendal GmbH Schäden  im Zusammenhang mit der Vergütung für die

letztlich nicht umgesetzten Planungen, der Kaufpreiszahlung für die Anteile der

Investorengruppe und dem Darlehen an die Projektgesellschaft in Höhe von rund ¿

1,1 Millionen geltend. Der Beklagte haftet nach Auffassung des Gerichts weder

wegen Verletzung seiner Pflichten als ehemaliger Geschäftsführer in

verschiedenen Gesellschaften noch wegen Untreue. Er habe die Planungen des

Bades in Auftrag geben müssen, weil er an entsprechende Weisungen der

Gesellschafterversammlung gebunden gewesen sei. Wegen Verpflichtung der Projektgesellschaft

aus einem Erbbaurecht sei eine schnelle Umsetzung des Vorhabens geboten

gewesen. Nach dem Scheitern der Förderung durch das Land sei der Aufkauf der

75,1% Anteile an der Projektgesellschaft zweckmäßig gewesen, um ¿ insbesondere

im Hinblick auf das bereits aufgebrachte Vermögen und den weiteren Fortgang des

Baus ¿ auf die Willensbildung Einfluss nehmen zu können und nicht der

Stimmenmehrheit der Investorengruppe ausgesetzt zu sein. Schließlich sei auch

die Vergabe des Darlehens durch die Klägerin an die Projektgesellschaft trotz

der damals noch bestehenden Gefahr einer Fremdbestimmung durch die

Investorengruppe mit Stimmenmehrheit nicht zu beanstanden. Denn der

Aufsichtsrat habe den Beklagten insoweit entlastet.

 

 

 

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