veröffentlichte Rechtsprechung der letzten Jahre
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 11.08.2010
Aktenzeichen: 25 T 107/10 Beschluss
Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Gesamtvollstreckungsverwalters liegt vor, wenn ein auf objektiven Umständen beruhender Verdacht besteht, dass der Verwalter in anderen Insolvenzverfahren Straftaten zum Nachteil der Masse begangen hat. Der auf objektiven Umständen beruhende Verdacht begründet eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Ungeeignetheit des Verwalters zur Ausübung des Verwalteramtes, die ein weiteres Belassen des Verwalters im Amt für die Verfahrensbeteiligten unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefahr für die verwaltete Masse unzumutbar macht.
LG Stendal 1. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 31.03.2010
Aktenzeichen: 21 O 245/09 Urteil
Der Eigentümer kann die Löschung von im Grundbuch eingetragenen Rechten mit persönlichem Charakter (z.B. beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1190ff BGB; Vorkaufsrecht nach § 20 VermG) auch dann verlangen, wenn die Belastung zwar besteht, aber ein falscher Berechtigter eingetragen ist. Insoweit besteht ein Unterschied zu Grundschulen oder Hypotheken, wo nur der wahre Berechtigte die Berichtigung nach § 894 BGB verlangen kann (vgl. BGH, WM 2000, 1057, 1058).
LG Stendal 1. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 24.02.2010
Aktenzeichen: 21 O 242/09 Urteil
Zur Anforderungen an die Information über den Betreiber einer Homepage nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (Pflichtangaben des Impressums).
LG Stendal 1. Große Strafkammer
Entscheidungsdatum: 20.01.2010
Aktenzeichen: 501 Qs 3/10 Beschluss
1. Die Strafverfolgungsbehörden müssen zur nächtlichen Tatzeit vorrangig versuchen, die Anordnung des zuständigen (Eildienst-)Richters einzuholen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen.
2. Der Versuch, eine richterliche Anordnung zu erwirken, als auch die Umstände, aus denen sich eine Gefahr des Beweismittelverzuges ergeben kann, sind durch die Strafverfolgungsbehörden in den Strafakten zu dokumentieren.
3. Die willkürliche Missachtung des Richtervorbehaltes durch Polizeibeamte führt zu einem Beweisverwertungsverbot.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 17.12.2009
Aktenzeichen: 22 S 71/09 Urteil
Es besteht kein Rechtsanspruch des neu berufenen Gesamtvollstreckungsverwalters auf Schlussrechnungslegung durch seinen ausgeschiedenen Amtsvorgänger.
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 08.10.2009
Aktenzeichen: 25 T 81/09
Beschluss
Norm: § 4 Abs 1 VBVG
Leitsatz
Die Ausbildung im Angestelltenlehrgang I vermittelt besonderen Kenntnisse, die für die Führung einer Betreuung nutzbar sind, und rechtfertigt eine Erhöhung des Regelsatzes der Betreuervergütung auf 33,50 € gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VBVG.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 30.09.2009
Aktenzeichen: 22 S 71/09
Beschluss
Norm: § 18 Abs 4 GesO
Leitsatz
Eine Rechenschaftspflicht eines ausscheidenden Gesamtvollstreckungsverwalters besteht nur gegenüber dem Gericht, nicht aber gegenüber dem neuen Gesamtvollstreckungsverwalter
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 02.09.2009
Aktenzeichen: 25 T 111/09
Beschluss
Norm: § 4 Abs 1 VBVG
Leitsatz
Die Ausbildung zur Freundschaftspionierleiterin vermittelt keine besonderen Kenntnisse, die für die Führung einer Betreuung nutzbar sind und sich eine Erhöhung des Regelsatzes für die Betreuervergütung von 27 € rechtfertigen.
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 18.06.2009
Aktenzeichen: 25 T 122/09
Beschluss
Norm: § 6 Abs 2 BerHG
Leitsatz
Gegen die Versagung von Beratungshilfe findet die sofortige Beschwerde nicht statt. Der Abteilungsrichter entscheidet nach § 6 Abs. 2 BerHG abschließend über die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers (entgegen LG Potsdam, RPfleger 2009, 320).
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 18.05.2009
Aktenzeichen: 22 S 148/08
Beschluss
Norm: § 434 BGB
Leitsatz
Die bloße Veranlagung eines Tieres, dass eine bestimmten Krankheit ausbricht (hier: Strahlbeinzyste der Röntgenklasse IV), stellt für sich genommen keinen Mangel dar, solange noch keine klinischen Symptome auftreten.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 07.05.2009
Aktenzeichen: 22 S 136/08
Urteil
Normen: § 129 InsO, § 28e Abs 1 S 2 SGB 4
Leitsatz
1. Infolge der Fiktion in § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV scheidet eine insolvenzrechtliche Anfechtung der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung aus, weil keine Gläubigerbenachteiligung besteht.
2. § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV ist auch anwendbar, wenn die angefochtene Handlung zwar vor dem Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 2008 stattgefunden hat, das Insolvenzverfahren aber erst danach eröffnet worden ist.
Fundstellen
ZIP 2009, 1291-1292 (Leitsatz und Gründe)
NZI 2009, 437-439 (Leitsatz und Gründe)
ZInsO 2009, 1450-1452 (Leitsatz und Gründe)
NZA-RR 2009, 546-548 (Leitsatz und Gründe)
LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 30.04.2009
Aktenzeichen: 23 O 432/08
Beschluss
Normen: § 215 VVG, Art 1 VVGEG
Leitsatz
§ 215 VVG gilt auch in Altfällen ab dem 01. Januar 2008.
Fundstellen
VuR 2009, 390 (red. Leitsatz und Gründe)
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 04.02.2009
Aktenzeichen: 25 T 198/08
Beschluss
Norm: § 836 Abs 3 ZPO
Reichweite der Kontenpfändung: Pflicht des Schuldners zur Herausgabe von Kopien von Kontoauszügen
Leitsatz
Bei einer Kontenpfändung ist der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger Kopien von Kontoauszügen auszuhändigen
Fundstellen
Rpfleger 2009, 397-398 (red. Leitsatz und Gründe)
JurBüro 2009, 609-610 (red. Leitsatz und Gründe)
LG Stendal 1. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 28.11.2008
Aktenzeichen: 21 O 118/08
Urteil
Normen: § 309 Nr 8 Buchst b BGB, § 438 Abs 1 Nr 2 BGB, § 634a Abs 1 Nr 2 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist in Verträgen über die Lieferung von Baumaterialien zum Einbau in Bauwerke
Orientierungssatz
1. Für die Lieferung von Baumaterialien gilt die fünfjährige Verjährungsfrist, wenn sie vom Käufer entsprechend der üblichen Vorgehensweise für ein Bauwerk verwendet werden. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist anwendbar auf Baumaterialien aller Art, wenn sie der Herstellung des Rohbaus oder auch des Innenausbaus zu dienen bestimmt sind, also Steine, Zement, aber auch Fenster, Türen, Badewannen, Sanitärobjekte und Ähnliches.
2. Mit dem Grundgedanken der Verjährungsregelung ist die einschneidende Verkürzung der Verjährungsfrist von fünf Jahren auf sechs Monate bzw. zwei Jahre in den Verkaufs- und Lieferbedingungen eines Lieferanten von Fertigelementen und Teilfertigelementen nicht zu vereinbaren. Sie bevorzugt einseitig zu Lasten des Bestellers das Interesse des Lieferanten an einem möglichst frühen Haftungsausschluss; in vielen Fällen wären Gewährleistungsansprüche beim Aufdecken der Werkmängel bereits verjährt, dies ist mit einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Vertragsparteien nicht vereinbar.
Fundstellen
WRP 2009, 658-660 (red. Leitsatz und Gründe)
LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 26.11.2008
Aktenzeichen: 23 O 318/06
Urteil
Normen: § 177 Abs 1 BGB, § 139 Abs 5 ZPO
Leitsatz
1. Der Rechtsanwalt ist nicht gehalten, in dem Vortrag der ratsuchenden Partei ohne weitere Kenntnis nach allen laut Gesetz möglichen Nichtigkeitsgründen eines Vertrages zu suchen.
2. Will sich die eine beim Vertragsschluss anwesende Partei vom Vertrag, bei der sich der andere Vertragsteil vollmachtlos vertreten ließ, lösen, so kann der Weg nicht über § 177 Abs. 2 BGB mit einer Fristsetzung gegenüber der anderen Partei beschritten werden.
3. Ist einer Prozesspartei die Rechtsansicht des Gerichts aus einem zuvor ablehnenden Beschluss über die Prozesskostenhilfe bekannt, so bedarf es in der mündlichen Verhandlung nicht eines weiteren Hinweises seitens des Gerichts nach § 139 Abs. 5 ZPO.
LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 20.01.2009
Aktenzeichen: 23 O 437/07
Urteil
Normen: § 280 BGB, § 631 BGB
Hinweispflicht der Werkstatt bei Einbau einer Autogasanlage auf eine regelmäßige Motorwartung
Orientierungssatz
Eine Kfz-Werkstatt verletzt die sich aus dem Werkvertrag ergebenden Pflichten, wenn sie es nach dem Einbau einer Autogasanlage versäumt, auf die erforderliche Wartung des Motors nach jeweils gefahrenen 10.000 bis 15.000 Kilometern hinzuweisen.
Fundstellen
Schaden-Praxis 2009, 269-270 (red. Leitsatz und Gründe)
LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 20.11.2008
Aktenzeichen: 23 O 515/07
Beschluss
Normen: § 91 ZPO, § 22 JVEG
Kostenerstattung: Verdienstausfall eines selbstständigen Tierarzt bei Terminswahrnehmung
Orientierungssatz
Einem Beklagten, der als selbstständiger Tierarzt tätig ist, ist bei Wahrnehmung von Gerichtsterminen auch der erlittene Verdienstausfall zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn er einen konkreten Verdienst- oder Gewinnausfall wegen Undurchführbarkeit der sonst üblichen Tätigkeiten nicht darlegen kann. Es genügt, dass seine Lebensstellung und seine regelmäßige Erwerbstätigkeit die Vermutung nahelegen, dass er überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten hat (Anschluss OLG Karlsruhe, 27. Juni 2005, 15 W 28/05, OLGR Karlsruhe 2005, 776).
Fundstellen
JurBüro 2009, 198 (red. Leitsatz und Gründe)
LG Stendal 1. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 27.10.2008
Aktenzeichen: 21 O 246/07
Urteil
Normen: § 129 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO
Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Kenntnis des Anfechtungsgegners
Orientierungssatz
1. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist bereits dann gegeben, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als möglichen Erfolg seines Verhaltens voraussieht und billigend in Kauf nimmt, und sei es auch nur als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils.
2. Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner im Wesentlichen die Tatsachen kennt, aus denen sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt.
Fundstellen
ZInsO 2009, 1305-1310 (red. Leitsatz und Gründe)
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 20.08.2008
Aktenzeichen: 25 T 134/08
Beschluss
Normen: § 1836 Abs 1 S 2 BGB, § 4 Abs 1 S 2 VBVG
Betreuervergütung: Stundensatz eines Berufsbetreuers mit einem agrartechnischen Hochschulabschluss
Leitsatz
1. Die für den Vergütungsanspruch eines Betreuers nach § 1836 Abs. 1 S. BGB konstitutive Feststellung der Berufsmäßigkeit kann – auch im Beschwerdeverfahren – nachgeholt werden, wenn sie bei der Bestellung des Betreuers versehentlich unterblieben ist.
2. Eine Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG hat nur dann vergütungssteigernde Wirkung, wenn sie in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsspezifischer Fachkenntnisse ausgerichtet ist. Dabei steht der Annahme, dass die Vermittlung solchen Wissens zum Kernbereich der Ausbildung gehört, nicht schon entgegen, dass die Ausbildung schwerpunktmäßig eine andere Zielrichtung hatte. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens ausgerichtet war, auch wenn in einzelnen Fächern nur Grundzüge gelehrt wurden, das Niveau des dadurch erworbenen betreuungsrechtlichen Gesamtwissens aber über ein Grundwissen deutlich hinaus ging und dieses Wissen selbständiger Teil der Prüfung war. Danach rechtfertigt der Abschluss „Agraringenieur in der Fachrichtung Landtechnik“ keinen Stundensatz von € 44,-.
3. Dass bei früheren Festsetzungen der Betreuervergütung ein höherer Stundensatz im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG zugrunde gelegt worden ist, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dieser vergütungsrechtlichen Einstufung. Da es sich um eine Vorfrage des Vergütungsanspruchs handelt, nimmt sie nicht an der Rechtskraft vorangehender Beschlüsse teil. Obwohl die Vergütung nach § 9 VBVG nachträglich zu bewilligen ist, stellt die Änderung die Herabsetzung des Stundenhonorars keine unerlaubte Rückwirkung dar.
4. Einstufungen des Stundensatzes für Betreuer sind insbesondere in Fällen der allgemeinen Nutzungsvermutung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 S. 1 VBVG selbst dann zulässig, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes Verfahren richten, sondern für alle an einem Gericht anhängigen Sachen Geltung haben sollen (Generaleinstufung). Tritt jedoch die der Feststellung des Stundensatzes zugrunde liegende Vorschrift außer Kraft (hier: durch das 2. BtÄndG), entfällt damit zugleich die Bindungswirkung.
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 18.01.2008
Aktenzeichen: 25 T 288/07
Beschluss
Normen: § 2354 Abs 2 BGB, § 2355 BGB, § 2358 BGB
Erbscheinsverfahren: Pflicht des Antragstellers zur Vorlage von Sterbeurkunden weggefallener Personen
Orientierungssatz
Im Erbscheinsverfahren besteht keine Pflicht aus §§ 2355, 2354 Abs. 2 BGB für den Antragsteller zur Vorlage von Sterbeurkunden (hier: einer vorverstorbenen Tochter und des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin), sofern im Testament ausdrücklich nur Personen benannt sind, für die der Erbschein beantragt wird. Eine Angabe i.S.v. § 2355 i.V.m. § 2354 Abs. 2 BGB ist in diesem Fall kaum denkbar.
Fundstellen
NotBZ 2008, 205-206 (red. Leitsatz und Gründe)
LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 03.12.2007
Aktenzeichen: 23 O 285/07
Urteil
Normen: § 242 BGB, § 313 BGB, § 779 BGB
Abfindungsvergleich: Voraussetzungen für die Anpassung im Hinblick auf Spätfolgen
Orientierungssatz
1. Wegen der Tragweite eines Abfindungsvergleichs ist insbesondere im Hinblick auf Spätfolgen grundsätzlich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte eine einschränkende Auslegung angezeigt.
2. Einer einschränkenden Auslegung steht klar entgegen, dass der Geschädigte bei Vergleichsschluss anwaltlich beraten war und der Vergleich unter Heranziehung medizinischer Fachleute erfolgt ist.
3. Eine Nachbesserung entfällt insbesondere, wenn die Möglichkeit von Spätschäden bei Vergleichsabschluss bedacht wurde.
4. Ist der Vergleich gerade auf der Grundlage einer nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung geschlossen worden, fällt es klar in den Risikobereich des Verletzten, wenn eine neurologische Nachbegutachtung, auf die er mit Annahme der Zahlung verzichtet hat, später gravierendere Schäden ergeben haben sollte, als bei Vergleichsschluss angenommen worden waren.
Fundstellen
Schaden-Praxis 2008, 290-292 (red. Leitsatz und Gründe)
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 17.10.2007
Aktenzeichen: 25 T 166/05
Beschluss
Normen: § 1 KonkVwVergV, § 2 KonkVwVergV, § 3 KonkVwVergV, § 4 Abs 2 KonkVwVergV, § 3 InsVV
Gesamtvollstreckungsverfahren: Erhöhung der Verwaltervergütung wegen überlanger Verfahrensdauer
Leitsatz
Allein die überlange Verfahrensdauer des Gesamtvollstreckungsverfahrens zwingt nicht zur schematischen Erhöhung der Verwaltervergütung. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens und etwaiger Besonderheiten vorzunehmen. Durch erkennbare schwere Mängel der Verwaltung selbst heraufbeschworene Verlängerungen der Verwaltungsdauer (Abhandenkommen von Akten) rechtfertigen für sich keinen weiteren Vergütungszuschlag nach § 4 Abs. 2 VergVO.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 06.09.2007
Aktenzeichen: 22 S 28/07
Urteil
Normen: § 1 Abs 2 StVO, § 14 Abs 1 StVO, § 7 StVG, § 17 StVG
Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision mit vorbeifahrendem Fahrzeug bei Öffnen einer Fahrzeugtür
Orientierungssatz
Bei einem Unfall anlässlich des Öffnens einer Fahrzeugtür ist regelmäßig von einem beiderseitigen Verschulden auszugehen, da der Verkehrsteilnehmer, der die Autotür unvorsichtig (von innen) öffnet, seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht nach § 14 Abs. 1 StVO nicht nachkommt, während der Fahrer des vorbeifahrenden Fahrzeugs keinen ausreichenden Seitenabstand einhält. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (z. B. Abstand zum ruhenden Verkehr, Geschwindigkeit, Vorhersehbarkeit des Türöffnens) werden Halter und Fahrer des in Bewegung befindlichen PKW einen Anteil von 1/3 bis 1/2 zu tragen haben. Der erhöhte Sorgfaltsmaßstab gilt auch im verkehrsberuhigten Bereich.
Fundstellen
Schaden-Praxis 2008, 249-251 (red. Leitsatz und Gründe)
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 28.08.2007
Aktenzeichen: 25 T 68/07
Normen: § 2 GvKostG, § 6 InvBankBegleitG ST
Kostenbefreiung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt
Leitsatz
Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt genießt in ihrem eigenen Bundesland gegenüber den Gerichtsvollziehern gemäß § 2 Abs. 3 GvKostG i.V.m. § 6 Investitionsbank-Begleitgesetz LSA Kostenfreiheit, nicht aber in anderen Bundesländern.
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 23.08.2007
Aktenzeichen: 25 T 85/07
Beschluss
Normen: § 6 Abs 1 InsO, § 148 InsO, § 118 Nr 4 GVollzGA
Leitsatz
1. Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß über die Erinnerung nach § 766 ZPO gegen Maßnahmen der Vollstreckung aus einem Insolvenzeröffnungsbeschluß, den abweichend von § 148 II 2 InsO das Vollstreckungsgericht erlassen hat, ist gemäß § 793 ZPO statthaft, obwohl eine Entscheidung des an sich zuständigen Insolvenzgerichts nach § 6 I InsO unanfechtbar wäre.
2. Das Vollstreckungsorgan muß, wenn es die Herausgabevollstreckung aus dem Eröffnungsbeschluß betreibt, die Zugehörigkeit von Sachen zur Insolvenzmasse von Amts wegen prüfen, weil die herauszugebenden Sachen darin nicht näher konkretisiert sind. Diese Prüfung beschränkt sich aber auf äußerlich erkennbare Umstände (insbesondere tatsächliche Sachherrschaft des Schuldners). Liegen keine Anhaltspunkte vor, sind die Parteien auf den Prozeßweg zu verweisen.
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 29.06.2007
Aktenzeichen: 25 T 28/07
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1836 BGB, § 1908i BGB, § 4 VBVG, § 5 VBVG
Leitsatz
1. Ein Betreuerwechsel führt regelmäßig nicht zu einem Neubeginn des Vergütungszeitraums nach § 5 VBVG.
2. Auch im Falle eines Betreuerwechsel vom Privat- zum Berufsbetreuer ist für die Bemessung der Betreuervergütung grundsätzlich der Zeitpunkt der erstmaligen Begründung des Betreuungsverhältnisses maßgebend. Anders kann dies in sogenannten Vakanzfällen, also solchen einer längeren vollständigen Unterbrechung der Betreuung zu beurteilen sein.
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 29.06.2007
Aktenzeichen: 25 T 94/07
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 242 BGB, § 1835a Abs 1 BGB, § 1835a Abs 4 BGB, § 1836 BGB, § 1908i BGB
Leitsatz
Die Ausschlussfrist für die Aufwandsentschädigung des Betreuers (§ 1835a Abs. 1 und 4 BGB) ist verschuldensunabhängig, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die gleichwohl mögliche Annahme einer Unschädlichkeit der Fristversäumung vor dem Hintergrund unzulässiger Rechtsausübung ist restriktiv zu handhaben und kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Versäumung auch auf ein Verschulden des Betreuers selbst zurückzuführen ist.
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 28.06.2007
Aktenzeichen: 25 T 112/06
Beschluss
Normen: § 253 Abs 2 ZPO, § 4 InsO, § 11 InsO, § 15 Abs 1 InsO, § 16 InsO
Leitsatz
Der Eigenantrag des Schuldners ist im Insolvenzeröffnungsverfahren als unzulässig zurückzuweisen, wenn sein Vortrag auch nach entsprechendem rechtlichen Hinweis den Eröffnungsgrund nicht in hinreichend substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner vor Antragstellung auf die Unaufklärbarkeit der Vermögensverhältnisse hingearbeitet hat.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 19.04.2007
Aktenzeichen: 22 T 11/07
Beschluss
Normen: § 33 ZPO, § 114 ZPO, § 301 ZPO, § 2 AVBWasserV, § 30 AVBWasserV
Leitsatz
Die von dem Versorgungskunden angekündigte Widerklage im Leistungsprozess des Versorgungsunternehmens zur Beitreibung von Forderungen aus der Trinkwasserbelieferung vereitelt aufgrund der Möglichkeit des Erlasses eines Teilurteils nach § 301 ZPO nicht den Regelungszweck des § 30 AVBWasserV und ist daher grundsätzlich statthaft.
Entscheidungsdatum: 20.03.2007Aktenzeichen: 22 S 161/06
Normen: § 242 BGB, § 779 BGB
Leitsatz
Auch die Vertragsparteien eines Vergleiches nach § 779 BGB sind während der Vergleichsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Sie sind gehalten, sich bei der Vergleichsabwicklung durch Mitwirkung und Informationsaustausch gegenseitig zu unterstützen.
LG Stendal Kammer für Handelssachen
Entscheidungsdatum: 30.01.2007
Aktenzeichen: 31 T 3/07
Normen: § 19 Abs 1 FGG, § 20 Abs 1 FGG, Art 61 Abs 4 BGBEG, § 11 HdlRegVfg
Anfechtbarkeit der Auswahl des Veröffentlichungsblattes in Handelsregisterverfahren; uneingeschränkte Beschwerdebefugnis der Industrie- und Handelskammer; beschränkte Überprüfung der Entscheidung über die Auswahl des Veröffentlichungsblattes in Handelsregisterverfahren
Leitsatz
Auch die Entscheidung über die Bestimmung des Veröffentlichungsblattes in Handelsregisterverfahren unterliegt der Beschwerde. Insoweit ist die Industrie- und Handelskammer uneingeschränkt beschwerdebefugt. Die Auswahl des Veröffentlichungsblattes in Handelsregisterverfahren unterliegt einer Überprüfung dahin, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder die Auswahl grobsachwidrig oder willkürlich getroffen wurde. Maßgebend für die Auswahl ist in erster Linie der Sinn und Zweck der Veröffentlichungspflicht der Registereintragungen. Leitlinie ist eine möglichst schnelle und umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 23.01.2007
Aktenzeichen: 22 S 138/06
Normen: § 312b Abs 1 BGB, § 312d Abs 1 BGB, § 355 BGB, § 357 Abs 1 BGB, § 346 BGB
Leitsatz
1. Neu- und Gebrauchtfahrzeuge können Gegenstand eines Fernabsatzvertrages sein, wie sich unmittelbar aus dem Normenbefund der §§ 312b Abs. 1 , 3 , 312d Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt.
2. Der bewiesene Sachverhalt – gelegentlich Waren über die Internetplattform anzubieten und anschließend durch Faxschreiben zu bestätigen – ist für die Anwendung der Regelungen über Fernabsatzverträge ausreichend.
3. Dass sich der durch das Fernabsatzrecht geschützte Kunde seines Rechtes auf Besichtigung der Ware vor Abschluss des Vertrages – sei es aus Bequemlichkeit oder aus Unwissenheit – begibt, begründet für sich genommen noch nicht den Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 18.12.2006
Aktenzeichen: 25 T 211/06
Normen: § 1907 Abs 1 BGB, § 12 FGG, § 67 FGG, § 69d S 2 FGG, § 69d S 3 FGG
Leitsatz
Im Falle einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Wohnungskündigung ist die betreute Person gemäß § 69d S. 2 FGG zwingend vorab anzuhören. Die in § 69d S. 3 FGG hierzu eröffnete Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Angesichts der überragenden Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt ist regelmäßig, insbesondere aber im Falle des Absehens von einer Anhörung gemäß § 67 FGG ein Verfahrenspfleger zu bestellen und regelmäßig auch gemäß § 12 FGG ein fachärztliches Gutachten zur Feststellung des Ausschlusses einer Rückkehr in die Wohnung einzuholen. Ein Vorbescheid kann im Einzelfall sinnvoll und geboten sein. Die Kammer steht einem standardisierten Erfordernis des Vorbescheides in allen Fällen der Genehmigung einer Wohnungsauflösung indes skeptisch gegenüber (entgegen Bucic, in: Jurgeleit (Hrsg.), Betreuungsrecht, 2006, § 69d FGG Rz 11, 16).
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 28.11.2006
Aktenzeichen: 22 S 90/06
Normen: Art 233 § 11 Abs 3 S 1 BGBEG, Art 233 § 12 Abs 2 Nr 2c BGBEG, Art 233 § 14 BGBEG, § 212 Abs 1 BGB, § 311b BGB ... mehr
Leitsatz
1. Bei Art. 233 § 14 EGBGB , handelt es sich nicht um eine Ausschluss- sondern um eine Verjährungsfrist, so dass der Besserberechtigte dem Anspruchsverpflichteten grundsätzlich auch ein die Verjährung hemmendes Anerkenntnis entgegenhalten kann.
2. Auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu anderen Normen der Rechtsangleichung nach dem Beitritt der neuen Länder folgt nicht, dass die Vorschrift anders als im Sinne eine Verjährungsvorschrift ausgelegt werden könnte.
3. Ein Anerkenntnis, das allein im Rahmen der Unterbrechung der laufenden Verjährung abgegeben worden ist, wirkt nur in dieser Hinsicht. Es ist daher weder Teil des Hauptgeschäftes noch stellt es einen Vorvertrag zur Übertragung eines Grundstückes dar, welcher dem Formzwang unterliegen würde.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 12.10.2006
Aktenzeichen: 22 S 86/06
Normen: § 242 BGB, § 249 BGB, § 278 BGB, § 280 BGB, § 535 BGB
Leitsatz
1. Das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis umfaßt grundsätzlich auch die nachvertragliche Nebenpflicht, den Vertragspartner nicht gegen Treu und Glauben mit einer unbegründeten Forderung zu überziehen.
2. Berühmt sich der vermeintliche Gläubiger schuldhaft einer unbegründeten Forderung, ist der vermeintliche Schuldner grundsätzlich berechtigt, zu seiner Rechtsverteidigung die Hilfe eines Rechtsanwaltes zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.
3. Den damit zwangsläufig verbundenen Rechtsverteidigungsschaden des vermeintlichen Schuldners hat der sich berühmende Gläubiger gemäß §§ 280 , 278 , 249 BGB zu ersetzen, soweit er nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig ist.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 28.09.2006
Aktenzeichen: 22 S 19/06
Normen: § 197 Abs 1 Nr 2 BGB, § 202 Abs 2 BGB, § 2303 BGB, § 2314 Abs 1 BGB, § 2332 BGB
Leitsatz
1. Auskunftsansprüche aus § 2314 BGB und Pflichtteilsansprüche aus § 2303 BGB unterliegen einer jeweils eigenständig zu beurteilenden Verjährung. Die Verjährung des Auskunftsanspruches tritt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach 30 Jahren ein.
2. Der wirksam erklärte, unbedingte und unbefristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegen den Pflichtteilsanspruch aus § 2303 BGB führt zu deren dauerhaften Verlust und nicht zu einem Neuanlauf derselben Verjährungsfrist.
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 23.08.2006
Aktenzeichen: 25 T 263/05
Nomen:§ 1836 BGB, § 1906 BGB, § 4 VBVG, § 5 Abs 2 VBVG, § 5 Abs 3 VBVG
Leitsatz
Die zum Zwecke der Untersuchung nach § 81 StPO sowie nachfolgend zur Heilbehandlung gemäß § 1906 BGB erfolgte zeitweise Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung des Landeskrankenhauses stellt keinen Heimaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3, 2 VBVG dar.
LG Stendal, 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 11. Mai 2006
Aktenzeichen: 22 S 26/06, Urteil
bestätigt durch: BGH 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 28.02.2007 Aktenzeichen: VIII ZR 156/06
Leitsatz Eine (erstmalige) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserVliegt auch vor, wenn die Wasserversorgung zuvor auf Veranlassung eines früheren Anschlussnehmers eingestellt worden ist, die dazu mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschlussleitung bei Beginn des neuen Versorgungsverhältnisses zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechtsgründen nicht mehr geeignet ist und deshalb ein neuer Hausanschluss gelegt werden muss.
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 20.03.2006
Aktenzeichen: 25 T 199/05
Normen: § 1836 Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 VBVG, § 4 Abs 1 VBVG, § 4 Abs 5 VBVG, § 1 ZahnarztHAusbV
Betreuervergütung: Eingruppierung einer Zahnarzthelferin als Berufsbetreuerin
Leitsatz
Die erfolgreiche Ausbildung einer Berufsbetreuerin zur Zahnarzthelferin rechtfertigt bei deren Bestellung für den Bereich der Gesundheitssorge die Eingruppierung in die 2. Vergütungsstufe des § 4 Abs. 1 VBVG (33,50 Euro) (Rn.16) .
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 16.03.2006
Aktenzeichen: 25 T 258/05
Normen: Art 12 Abs 1 S 2 GG, § 1698b BGB, § 1836 Abs 1 BGB, § 1890 Abs 1 BGB, § 1893 Abs 1 BGB
Zum Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten
Leitsatz
Der Berufsbetreuer ist für den Zeitraum der Notgeschäftsführung nach dem Tode des Betreuten nach Maßgabe des VBVG zu vergüten.
LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 14.12.2005
Aktenzeichen: 23 O 303/05
Normen: § 195 BGB, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB
Verjährungshemmung: Zustellung eines Mahnbescheids bei einheitlicher Bürgschaft für mehrere Darlehensverträge
Leitsatz
Eine Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids tritt bei einer auf mehrere Darlehensverträge bezogenen einheitlichen Bürgschaftsverpflichtung nur ein, wenn der im Mahnbescheid aufgeführte Teilbetrag so deutlich individualisiert ist, dass erkennbar ist, auf welche konkrete Darlehensschuld der Bürge in Anspruch genommen wird.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 20.10.2005
Aktenzeichen: 22 S 86/05
Normen: § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 254 BGB
Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Erforderlichkeit eines geringen Tages-Fahrbedarfs; Voraussetzungen des Ersatzes eines Unfallersatztarifs
Leitsatz
1. Der im Rahmen des nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzende Fahrbedarf folgt keiner starren Grenze (20 Tageskilometergrenze).
2. Die Erforderlichkeit des Fahrbedarfs richtet sich nach den konkreten Umständen, die den Lebensbereich des Geschädigten prägen; sie findet ihre Grenze in einem reinen Bequemlichkeits- oder Statusdenken des Geschädigten.
3. Zur Frage der Ersatzfähigkeit des Unfallersatztarifs bei der Anmietung eines Mietwagens.
Orientierungssatz
Ein Unfallersatzwagentarif ist nur dann als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung anzusehen, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation, etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter und Ähnliches, einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören. Hierzu hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten so wie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Es kann nach Lage des Einzelfalls für den Geschädigten auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen.
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 07.10.2005
Aktenzeichen: 25 T 165/05
Normen: § 91a Abs 1 ZPO, § 91a Abs 2 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 567 Abs 2 ZPO
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung: Voraussetzungen der Anfechtbarkeit
Orientierungssatz
Ergeht nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung der Parteien nur eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO , kann diese nur angefochten werden, wenn der Beschwerdewert in Kostensachen von 200,01 Euro ( § 567 Abs. 2 ZPO ) und zusätzlich die hypothetische Berufungssumme von 600,01 Euro ( § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) erreicht ist.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 18.08.2005
Aktenzeichen: 22 S 51/05
Normen: § 611 BGB, § 3 Nr 18 TKG, § 16 TKG, § 15 TKV, § 6 TDSV .
Zu den Anforderungen an die Geltendmachung der Bezahlung sog. Mehrwertdienste durch ein Telekommunikationsunternehmen
Leitsatz
Ein Telekommunikationsunternehmen, das den Kunden auf Bezahlung sogenannter Mehrwertdienste in Anspruch nimmt, muß dem Kunden eine Telefonrechnung vorlegen, die diesen in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten. Aus der Telefonrechnung müssen daher der Mehrwertdiensteanbieter, die von ihm erbrachte Leistung und der dafür geschuldete Tarif erkennbar sein.
LG Stendal 2. Berufungskammer
Entscheidungsdatum: 07.07.2005
Aktenzeichen: 22 S 29/04
Normen: § 852 BGB vom 31.12.2001, § 823 Abs 1 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10
Zur Frage, wann ein öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (Krankenkasse) Kenntnis von einem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt
Orientierungssatz
Für die Frage des Verjährungsbeginns hinsichtlich der auf eine öffentlich-rechtliche Krankenkasse nach § 823 Abs 1 BGB iVm § 116 Abs 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche ist die Kenntnis desjenigen Bediensteten, der innerhalb der Organisation mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit betraut ist, maßgeblich.
LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 27.05.2005
Aktenzeichen: 23 O 386/05
Normen: § 94 GVG, § 95 Abs 1 Nr 1 GVG, § 343 HGB, § 767 ZPO, § 794 Abs 1 S 1 Nr 5 ZPO
Vollstreckungsabwehrklage: Sachliche Zuständigkeit bei Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde über ein beiderseitiges Handelsgeschäft
Orientierungssatz
Für die Entscheidung einer Vollstreckungsabwehrklage, mit der das Ziel verfolgt wird, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde über ein beiderseitiges Handelsgeschäft abzuwenden, ist Kammer für Handelssachen sachlich zuständig.
Kammer für Handelssachen
Entscheidungsdatum: 18.04.2005
Aktenzeichen: 31 T 10/04
Normen: §§ 19ff FGG, § 19 FGG
Leitsatz
Die fehlende Eintragung eines beantragten, rechtlich selbständigen Zusatzes (hier: Künstlername) ist ausnahmsweise anfechtbar, soweit Publizitätsgründe nicht entgegenstehen und der Inhalt der Eintragung durch den Zusatz nicht verändert wird. Ein Künstlername ist nicht eintragungsfähig.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 24.03.2005
Aktenzeichen: 22 S 140/04
Normen: § 543 Abs 1 BGB, § 543 Abs 3 S 1 BGB, § 543 Abs 3 S 2 BGB, § 569 Abs 1 S 1 BGB
Wohnraummiete: Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Mieters wegen Gesundheitsgefährdung
Leitsatz
Bei einer fristlosen Kündigung des Mieters wegen Gesundheitsgefährdung nach § 569 Abs. 1 BGB ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ( § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ), es sei denn einer der Ausnahmetatbestände des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB liegt vor, was vom Mieter darzulegen oder zu beweisen ist.
LG Stendal 1. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 16.02.2005
Aktenzeichen: 21 O 106/04
Normen: § 11 DSchG ST, § 434 BGB, § 444 BGB
Sachmangel beim Grundstückskauf: Zusicherung des Fehlens der Denkmalseigenschaft für ein Grundstück in einem Denkmalsgebiet
Orientierungssatz
1. Wenn ein Verkäufer im notariellen Grundstückskaufvertrag als Beschaffenheit der Sache zugesichert hat, dass es sich bei dem Grundstück nicht um ein Baudenkmal handelt, ist ein Sachmangel auch dann gegeben, wenn das verkaufte Grundstück zwar nicht mit einem Einzeldenkmal (hier: abrissreifes Einfamilienhaus) bebaut ist, sich aber in einem Denkmalsgebiet befindet und deshalb ein Bauvorhaben des Käufers (hier: Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern) nicht durchführbar ist.
2. Der Grundstücksverkäufer kann sich dann nicht auf einen Haftungsausschluss wegen Sachmängeln berufen und der Käufer kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.
LG Stendal 1. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 07.02.2005
Aktenzeichen: 21 O 293/04
Normen: § 82 InsO, § 110 InsO, § 1123 BGB, § 1124 BGB
Insolvenzeröffnungswirkung: Auskehranspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Grundpfandgläubiger/Bank hinsichtlich eingehender Mietzahlungen
Orientierungssatz
1. Wenn ein Grundpfandgläubiger (Bank) nach Insolvenzeröffnung für den Schuldner bestimmte Mietzahlungen seines Wohnungsmieters (Überweisungen auf das Privatgirokonto des Schuldners) entgegennimmt, muss er diese an den Insolvenzverwalter abführen.
2. Rechte des Grundpfandgläubigers stehen der Pflicht zur Weiterleitung nur dann entgegen, wenn der Grundpfandgläubiger durch Zwangsverwaltung oder Pfändung die Beschlagnahme der Mietforderungen erreicht oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter getroffen hat.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 18.11.2004
Aktenzeichen: 22 S 42/04
Norm: § 10 Abs 4 AVBWasserV
Anspruch des Wasserversorgungsunternehmens auf Baukostenzuschuss: Abgrenzung zwischen einer Erneuerung und einer Neuherstellung einer Trinkwasserleitung
Leitsatz
Der Bestandsschutz des Anschlussnehmers auf eine kostenfreie Sanierung, Änderung oder Neuherstellung der Anschlussleitung erlischt, wenn der Anschlussnehmer durch eine autonome Entscheidung die Aufhebung der Versorgung des Anschlussobjektes bewirkt hatte und mit seinem späten Antrag auf Wiederherstellung der Wasserversorgung die Herstellung einer neuen Versorgungsleitung veranlasst.
Orientierungssatz
Hatte ein Grundstückseigentümer, weil das Hausgrundstück nicht mehr bewohnt wurde, die Trinkwasserleitung abtrennen lassen (ohne dass die Wasserleitung beseitigt wurde), liegt bei einer Jahre später beantragten Wiederherstellung der Anlage keine Erneuerung vor, sondern eine Neuherstellung, so dass der Grundstückseigentümer einen Baukostenzuschuss zu zahlen hat.
Gericht: LG Stendal Kammer für Handelssachen
Entscheidungsdatum: 14.10.2004
Aktenzeichen: 31 O 3/04
Norm: § 148 ZPO
Verfahrensaussetzung: Vorgreiflichkeit eines Parallelrechtsstreits über einen anderen Teilbetrag einer Gesamtforderung
Leitsatz
Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO kann auch dann zulässig sein, wenn der ausgesetzte und der andere Rechtsstreit jeweils Teilbeträge einer Gesamtforderung betreffen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger ausdrücklich die Verfahrensaussetzung gemäß § 148 ZPO begehrt und der Beklagte dagegen nach Gewährung rechtlichen Gehörs Einwände nicht vorbringt.
LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 03.09.2004
Aktenzeichen: 23 O 189/92
Normen:§ 5 Abs 1 S 1 GKG, § 10 Abs 1 GKG, § 54 Nr 1 GKG, § 58 Abs 2 S 1 GKG
Gerichtskostenansatz: Rechtsbehelf gegen eine Zweitschuldner-Kostenrechnung; Verjährungsbeginn der Zweitschuldner-Kostenschuld bei Untätigbleiben der Justizkasse
Leitsatz
1. Der statthafte Rechtsbehelf gegen eine im Rahmen eines Zivilprozesses ergangene Zweitschuldner-Kostenrechnung ist ausschließlich die Erinnerung bei dem Gericht, das die Kosten angesetzt hat.
2. Die Justizkasse darf den Verjährungseintritt gegenüber einem Zweitschuldner nicht dadurch auf beliebige Zeit hinausschieben bzw. dauerhaft verhindern, daß sie gegenüber dem Erstschuldner (Entscheidungsschuldner) untätig bleibt. Sie hat gegen den Erstschuldner unverzüglich vorzugehen, spätestens vor Ablauf eines Jahres die Vollstreckung einzuleiten und die begonnene Vollstreckung unverzüglich und effektiv weiter zu betreiben. Verstößt die Justizkasse gegen diese Grundsätze, wird der Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluß OLG Stuttgart, 10. Mai 2001, 8 W 364/00, JurBüro 2001, 597
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 13.05.2004
Aktenzeichen: 22 S 195/03
Normen: § 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1aF BGB, § 823 Abs 2aF BGB, § 847 Abs 1 BGB vom 14.03.1990, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB 7
Gesetzliche Unfallversicherung: Haftungsprivileg bei Verletzung durch eine tätliche Auseinandersetzung von zwei Schülern auf der Heimfahrt im Linienbus
Leitsatz
Eine tätliche Auseinandersetzung von zwei Schülern auf der Heimfahrt im Linienbus mit Verletzungsfolge stellt keinen das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII auslösenden Unfall dar. Der Gefahrenkreis, für den eine Zugehörigkeit zum Organisationsbereich der Schule im Vordergrund steht, endet mit dem Einsteigen in den Bus.
LG Stendal Kammer für Handelssachen
Entscheidungsdatum: 18.04.2004
Aktenzeichen: 31 T 10/04
Normen: § 19ff FGG, § 40 Nr 3 HdlRegVfg, § 40 Nr 4 HdlRegVfg, § 40 Nr 5 HdlRegVfg, § 43 Nr 4 HdlRegVfg
Zur Anfechtbarkeit einer Verfügung des Handelsregistergerichts; Eintragungsfähigkeit eines Künstlernamens im Handelsregister
Orientierungssatz
Die fehlende Eintragung eines beantragten, rechtlich selbständigen Zusatzes (hier: Künstlername) ist ausnahmsweise anfechtbar, soweit Publizitätsgründe nicht entgegenstehen und der Inhalt der Eintragung durch den Zusatz nicht verändert wird. Ein Künstlername ist nicht eintragungsfähig.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 25.03.2004
Aktenzeichen: 22 S 185/03
Normen: § 833 S 1 BGB, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 104 Abs 1 S 1 SGB 7, § 121 Abs 1 S 1 SGB 7
Haftungsprivilegierung für Unternehmer im Rahmen der Tierhalterhaftung: Keine Beschäftigteneigenschaft bei Ausführen eines Hundes im nachbarschaftlichen Gefälligkeitsverhältnis; Haftungsverteilung bei Sturzunfall eines Hundeführers
Leitsatz
"Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist nicht, wer im schlichten nachbarschaftlichen Gefälligkeitsverhältnis den Hund des Nachbarn ausführt.
Orientierungssatz
Zitierung: Entgegen OLG Stuttgart, 27. März 2002, 2 U 213/01, ZfSch 2002, 384 .
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 23.02.2004
Aktenzeichen: 25 T 36/04
Norm: § 8 Abs 3 S 2 GesO
Gesamtvollstreckungsverfahren: Wichtige Gründe für die Abberufung des Gesamtvollstreckungsverwalters
Orientierungssatz
1. Gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 GesO kann das Gericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Verwalter abberufen und einen anderen Verwalter bestellen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes liegt die Entlassung mithin im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie muss verhältnismäßig sein.
2. Wichtige Gründe, die eine Verwalterentlassung rechtfertigen, liegen vor bei einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen Gericht und Verwalter und bei Ungeeignetheit des Verwalters. Davon ist auszugehen, wenn der Verwalter hartnäckig über einen Zeitraum von fast 2 Jahren sämtliche gerichtlichen Verfügungen vollkommen ignoriert und nur auf die Festsetzung eines Zwangsgeldes mit der Einreichung eines Sachstandsberichts reagiert hat. Behauptet der Verwalter infolge Arbeitsüberlastung an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert zu sein, belegt dies seine Ungeeignetheit.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 29.01.2004
Aktenzeichen: 22 S 107/03
Normen: § 147 Abs 2 BGB, § 535 BGB, § 550 BGB
Wohnraummiete: Kein schriftlicher Mietvertrag bei verspäteter Unterschrift des Vermieters
Orientierungssatz
Sendet der Vermieter den von ihm gegengezeichneten Mietvertrag nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen an den Mieter zurück, so kommt mangels rechtzeitiger Annahme ein schriftlicher Mietvertrag zwischen den Parteien nicht zustande.
LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 14.01.2004
Aktenzeichen: 23 O 134/03
Norm: § 322 ZPO
Materielle Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden Urteils über werkvertragliche Minderung
Orientierungssatz
Hat der Auftraggeber den Unternehmer eines Werkvertrages wegen schuldhafter Schlechterfüllung auf Schadensersatz und hilfsweise auf Minderung des Werklohns in Anspruch genommen, und wird die Klage auch unter dem Gesichtspunkt der Minderung abgewiesen, weil ein Minderwert nicht schlüssig dargelegt sei, so ist eine neue Klage des Auftraggebers auf Minderung, in der der Anspruch mit umfassendem neuem Sachvortrag nunmehr schlüssig dargelegt wird, unzulässig.
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 18.12.2003
Aktenzeichen: 25 T 236/03
Zur Beschwerdefähigkeit einer Nichtabhilfeentscheidung
Orientierungssatz
Ein Nichtabhilfebeschluß gemäß § 572 ZPO ist nicht gesondert mit der sofortigen Beschwerde angreifbar
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 04.12.2003
Aktenzeichen: 22 S 79/03
Normen: § 5 AGBG, § 242 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Beachtlichkeit der formularmäßigen Erklärung eines Nichtkaufmanns, er sei Kaufmann
Leitsatz
Erklärt ein Nichtkaufmann in einem Formularmietvertrag formularmäßig, er sei Kaufmann, so greift eine andere Formularklausel, die die Verlängerung der Mietlaufzeit um drei Jahre an die Kaufmannseigenschaft des Mieters knüpft, gemäß § 5 AGBG a.F. nicht ein.
LG Stendal 21. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 27.10.2003
Aktenzeichen: 21 T 7/03
Normen: § 249 Abs 1 AO, § 251 Abs 1 AO, § 284 Abs 5 S 1 AO, § 284 Abs 8 S 1 AO, § 899 Abs 1 ZPO ... mehr
Haftanordnung auf Antrag des Finanzamtes nach Nichterscheinen zur eidesstattlichen Versicherung: Voraussetzung des Nachweises ordnungsgemäß zugestellter Ladung; Nachweis der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen aus einem Verwaltungsakt der Finanzbehörde und Nachweis unvollständiger Gläubigerbefriedigung
Orientierungssatz
1. Eine Postzustellungsurkunde hat die Übergabe des eigentlichen Schriftstückes selbst (hier: die Ladung zum Termin zur eidesstattlichen Versicherung) zu bezeugen. Eine Postzustellungsurkunde, in der nur das Aktenzeichen des Verfahrens angegeben ist (hier: Steuernummer als Geschäftsnummer) genügt zum Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung einer Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
2. Für den Erlass eines Haftbefehls auf Antrag des das Zwangsvollstreckungsverfahrens betreibenden Finanzamtes bedarf es der Vorlage der entsprechenden vollstreckbaren Verwaltungsakte (rechtskräftige Steuerbescheide). Ferner ist der Nachweis erforderlich, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Gläubigerbefriedigung geführt hat.
LG Stendal 4. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 15.08.2003
Aktenzeichen: 24 O 132/03
Normen: § 249 BGB, § 251 BGB, § 287 ZPO
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Bemessung der Nutzungsentschädigung beim langfristigen Ausfall eines Kfz
Orientierungssatz
Beim langfristigen Ausfall eines Fahrzeugs ist die Nutzungsentschädigung nicht nach den Tagessätzen der Tabelle Sanden/Danner zu berechnen, weil besonders bei älteren Fahrzeugen der Wert des Nutzungsausfalls in einem erheblichen Missverhältnis zum Zeitwert des Fahrzeugs steht. Als sachgerechte Bewertungsmethode kommt bei langfristigem Nutzungsausfall lediglich die Abrechnung nach den Vorhaltekosten im Wege der 10jährigen Altersabschreibung und der sich daraus ergebenden Tagessätze für die verbleibende Nutzungszeit in Betracht. Diese können im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO im Hinblick auf den Ausgleich der entgangenen Nutzung angemessen erhöht werden.
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 23.07.2003
Aktenzeichen: 25 T 119/03
Normen: Anlage I Kap III A EinigVtr, Anlage I Kap III A III Nr 26 Buchst a S 1 EinigVtr, § 1 KostGErmAV
Rechtsanwaltskosten: Gebührenermäßigung nach Einigungsvertrag bei einer überörtlichen Sozietät
Orientierungssatz
Wurde allen Mitgliedern einer überörtlichen Sozietät mit Sitz sowohl in den neuen als auch den alten Bundesländern das Mandat erteilt, greift die im Einigungsvertrag vorgesehene Gebührenermäßigung nicht ein.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 17.07.2003
Aktenzeichen: 22 S 27/03
Normen: Art 232 § 2 BGBEG, § 1 Abs 5 BetrKostUV, Art 6 Abs 2 Nr 3 MÜG, § 14 Abs 1 S 2 MietHöReglG, § 259 BGB ... mehr
Altmietverträge im Beitrittsgebiet: Umstellung auf Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlungen; Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung; Umlagefähigkeit von Hauswartskosten
Orientierungssatz
1. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung für Altmietverhältnisse im Beitrittsgebiet richten sich nach dem Grad der Zumutbarkeit, d.h. nach einer sinnvollen Relation zwischen dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Vermieters einerseits und den schutzwürdigen Informationsinteressen des Mieters andererseits. Es muß jedenfalls gewährleistet werden, daß der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung selbst, ohne Hinzuziehung der Belege, hinreichend klar ersehen und überprüfen kann.
2. Vermieter konnten bei vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR abgeschlossenen Mietverträgen bis zum 31. Dezember 1997 durch einseitige Erklärung die Miete auf "Grundmiete nebst Betriebskostenvorauszahlungen" umstellen.
3. Die Umstellung auf Umlage der Betriebskosten bzw. Betriebskostenvorauszahlung genießt auch nach Außerkrafttreten der BetriebskostenumlageVO Bestandsschutz nach § 14 Abs. 1 Satz 2 MHG , wobei der Vermieter aber nicht mehr an die Kappungsgrenze der BetriebskostenumlageVO gebunden ist.
4. Gehört die Pflege und Bedienung der Heizungsanlage nicht zu den Arbeitsleistungen des Hauswarts, dürfen diese Kosten gesondert umgelegt werden.
LG Stendal 4. Strafvollstreckungskammer
Entscheidungsdatum: 10.07.2003
Aktenzeichen: 504 StVK 39/03
Normen: § 8 Abs 1 MVollzG ST, § 9 MVollzG ST, § 13 Abs 1 MVollzG ST, § 13 Abs 3 MVollzG ST, § 2 StVollzG ... mehr
Rechtsschutz im Maßregelvollzug: Überprüfung der Nachtstromsperre im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit als Therapie- oder Ordnungsmaßnahme
Orientierungssatz
1. Ein Sammelantrag, den mehrere in einem psychiatrischen Krankenhaus im Maßregelvollzug untergebrachte Patienten bei Gericht zur Überprüfung einer bestimmten Vollzugsmaßnahme einreichen, ist für jeden Antragsteller zulässig, weil sich die angefochtene Maßnahme vergleichbar einer Allgemeinverfügung an einen bestimmbaren Personenkreis und damit auch gegen jeden einzelnen Patienten richtet.
2. Die Zulässigkeit von Maßnahmen im Maßregelvollzug, die die Freizeitgestaltung einschränken (§ 13 Abs. 3 MVollzG LSA), sind im Lichte des Angleichungsgrundsatzes zu beurteilen und umso eingehender zu rechtfertigen, wenn der nunmehr als regelungsbedürftig angesehene Zustand bereits mehrere Jahre unbeanstandet bestanden hat.
3. Die dem Patienten auferlegten Beschränkungen müssen aus therapeutischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung indiziert sein, d.h. sie müssen geeignet sein. Daneben müssen sie erforderlich sein, um das Therapieziel zu erreichen oder die Ordnung im Krankenhaus aufrecht zu erhalten. Weiterhin müssen die Rechte der Patienten an einer selbstbestimmten Lebensführung angemessen berücksichtigt werden.
4. Eine allgemeine Sperrung des Nachtstroms ist im Hinblick auf die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Dabei ist zwischen den therapeutischen Gründen und dem Erfordernis des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung einerseits und dem Schutz der Allgemeinheit andererseits abzuwägen.
5. Die nächtliche Stromabschaltung ist als allgemeine Therapiemaßnahme unzulässig. Denn sie betrifft sämtliche Patienten gleichermaßen unabhängig davon, ob sie einer solchen zwangsweisen Regelung bedürfen oder nicht. Auch als konkrete Therapiemaßnahme gegenüber einem Patienten ist sie nicht zulässig, wenn die therapeutische Notwendigkeit einer ungestörten Nachtruhe durch die Verhinderung des Gebrauchs netzbetriebener Elektrogeräte (z.B. Fernsehen, Playstation) nicht ausreichend begründet wird.
6. Die Stromabschaltung ist darüber hinaus weder als allgemeine noch als konkrete Ordnungsmaßnahme gegenüber einem einzelnen Patienten zur Wahrung seiner ungestörten Nachtruhe oder der Nachtruhe der anderen Patienten erforderlich, solange weniger einschneidende Maßnahmen wie etwa die Kontrolle der Einhaltung der Nachtruhe ausreichen. Sie ist im Übrigen nicht angemessen, weil sie die Störung durch batteriebetriebene Geräte nicht erfasst.
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 30.06.2003
Aktenzeichen: 25 T 237/03
Normen: § 54 InsO, § 42 Abs 1 ZPO, § 406 Abs 1 ZPO
Vergütungsberechnung des Insolvenzverwalters: Befangenheitsablehnung des die Schlussrechnung prüfenden Sachverständigen
Orientierungssatz
Allein der Umstand, dass der gerichtlich zur Prüfung einer Schlussrechnung eines Insolvenzverwalters bestellte Gutachter ebenfalls als Insolvenzverwalter tätig ist, begründet aus der Sicht des Geprüften jedenfalls dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn eine Konkurrenzsituation mit dem Prüfer nicht am gleichen, sondern allenfalls an anderen Insolvenzgerichten besteht. An einem Gericht, wo keine Konkurrenzsituation besteht, besteht auch keine hinreichend konkrete Gefahr, dass der Sachverständige versucht sein könnte, seine Tätigkeit dafür zu nutzen, Misstrauen beim Insolvenzgericht an der Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu wecken.
LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 04.12.2002
Aktenzeichen: 23 O 67/02
Normen: § 67 VVG, § 15 Abs 2 AKB, § 823 Abs 1 BGB
Regressanspruch der Kfz-Kaskoversicherung gegen den Fahrer eines Unfallfahrzeugs: Grob fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalls bei Sekundenschlaf
Orientierungssatz
Der Fahrer eines kaskoversicherten Lkws verursacht einen Verkehrsunfall infolge Sekundenschlafes grob fahrlässig, wenn er trotz vorhandener Anzeichen von Übermüdung (und hier: ihm bekannter Atemwegsproblemen) weiterfährt. Es besteht ein Erfahrungssatz dahin, dass einem Sekundenschlaf jedenfalls wahrnehmbare deutliche Anzeichen von Übermüdung vorausgehen. Der Kfz-Kaskoversicherung, die gegenüber dem Versicherungsnehmer den Unfallschaden reguliert hat, steht dann gegen den Fahrzeugführer ein Regressanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB , § 67 VVG , § 15 Abs. 2 VVG zu.
LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 04.12.2002
Aktenzeichen: 23 O 1/02
Normen: § 47 InsO, § 55 Abs 1 Nr 2 InsO
Insolvenz des Gewerberaummieters: Räumungsanspruch des Vermieters und Behandlung von Räumungskosten
Leitsatz
1. In der Insolvenz des Mieters beschränkt sich der Beräumungsanspruch des Vermieters nach § 546 BGB auf einen Herausgabeanspruch.
2. Räumungskosten, die bis zur Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, können nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden; nur für danach anfallende (zusätzliche) Kosten haftet die Masse.
LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 30.07.2002
Aktenzeichen: 25 T 82/02
Normen: § 1090 BGB, § 1093 BGB
Wohnungsrecht im gesamten Gebäude
Orientierungssatz
Wird das Wohnungsrecht in der Bewilligungsurkunde nicht auf bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile beschränkt, so erstreckt sich das Benutzungsrecht auf sämtliche auf dem Grundstück vorhandene Gebäude. Das Wohnungsrecht genügt in diesem Fall auch den Bestimmtheitserfordernissen des formalen Grundbuchrechts.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 25.07.2002
Aktenzeichen: 22 S 62/02
Normen: § 513 Abs 1 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO
Berufungsverfahren nach neuem Recht: Anforderungen an eine Berufungsbegründung
Leitsatz
1. Zu den Anforderungen an den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung nach reformiertem Zivilprozessrecht.
2. Eine Berufung, deren Begründung keine schlüssige Darlegung eines der Berufungsgründe des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 3 ZPO enthält, ist als unzulässig zu verwerfen.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 07.03.2002
Aktenzeichen: 22 S 208/01
Normen: § 60 Abs 1 InsO, § 166 Abs 2 S 1 InsO, § 169 S 1 InsO, § 170 Abs 1 S 2 InsO
Insolvenzverfahren: Zinsanspruch des absonderungsberechtigten Gläubigers bei verzögerter Verwertung; Insolvenzverwalterhaftung bei nicht unverzüglicher Befriedigung
Orientierungssatz
1. Der Zinsanspruch des absonderungsberechtigten Gläubigers aus § 169 InsO endet mit der Einziehung und Vereinnahmung der zur Sicherung abgetretenen Forderung durch den Insolvenzverwalter. Es kommt nicht auf den Liquiditätszufluß bei dem Gläubiger oder auf eine erste, ernsthaft betriebene Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters an.
2. Eine unverzügliche Befriedigung des absonderungsberechtigten Gläubigers i.S.v. § 170 Abs. 1 S. 2 InsO liegt nicht mehr vor, wenn dem Gläubiger die Liquidität erst 7 Monate nach Einzug der Forderung zufließt. Durch eine solche Verzögerung wird die verschuldensabhängige Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 Abs. 1 InsO begründet.
LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 07.03.2002
Aktenzeichen: 22 S 173/01
Normen: § 151 BGB, § 315 Abs 3 BGB, § 433 BGB, § 2 AVBWasserV, §§ 2ff AVBWasserV
Trinkwasserversorgung aufgrund privatrechtlichen Vertrages; Überprüfbarkeit der Preisansätze
Leitsatz
1. Nach der so genannten Zwei-Stufen-Theorie kann das "Ob" der Leistungsgewährung in öffentlich-rechtlicher Form erfolgen, das "Wie" in privatrechtlicher Organisations- und Handlungsform.
2. Die Preisansätze des öffentlichen Wasserversorgers sind im Zivilverfahren auf ihre Billigkeit überprüfbar. Hierbei sind auch öffentlich-rechtliche Vorgaben einzubeziehen (z.B. der Kostendeckungsgrundsatz).
LG Stendal 1. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 16.01.2002
Aktenzeichen: 21 O 271/2001, 21 O 271/01
Normen: § 11 BJagdG, § 581 BGB, § 584 BGB
Jagdpacht: Kündbarkeit eines unbefristeten Jagdpachtvertrages
Orientierungssatz
Ein unbefristeter Jagdpachtvertrag ist nicht auf Lebenszeit des Jagdpächters abgeschlossen, sondern kann jeweils zum Ende eines Pachtjahres gekündigt werden.
LG Stendal 2. Zivilkammer