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veröffentlichte Rechtsprechung der letzten Jahre

LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 11.08.2010
Aktenzeichen: 25 T 107/10 Beschluss

Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Gesamtvollstreckungsverwalters liegt vor, wenn ein auf objektiven Umständen beruhender Verdacht besteht, dass der Verwalter in anderen Insolvenzverfahren Straftaten zum Nachteil der Masse begangen hat. Der auf objektiven Umständen beruhende Verdacht begründet eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Ungeeignetheit des Verwalters zur Ausübung des Verwalteramtes, die ein weiteres Belassen des Verwalters im Amt für die Verfahrensbeteiligten unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefahr für die verwaltete Masse unzumutbar macht.

LG Stendal 1. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 31.03.2010
Aktenzeichen: 21 O 245/09 Urteil

Der Eigentümer kann die Löschung von im Grundbuch eingetragenen Rechten mit persönlichem Charakter (z.B. beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1190ff BGB; Vorkaufsrecht nach § 20 VermG) auch dann verlangen, wenn die Belastung zwar besteht, aber ein falscher Berechtigter eingetragen ist. Insoweit besteht ein Unterschied zu Grundschulen oder Hypotheken, wo nur der wahre Berechtigte die Berichtigung nach § 894 BGB verlangen kann (vgl. BGH, WM 2000, 1057, 1058).

LG Stendal 1. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 24.02.2010
Aktenzeichen: 21 O 242/09 Urteil

Zur Anforderungen an die Information über den Betreiber einer Homepage nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (Pflichtangaben des Impressums).

LG Stendal 1. Große Strafkammer
Entscheidungsdatum: 20.01.2010
Aktenzeichen: 501 Qs 3/10 Beschluss

1. Die Strafverfolgungsbehörden müssen zur nächtlichen Tatzeit vorrangig versuchen, die Anordnung des zuständigen (Eildienst-)Richters einzuholen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen.
2. Der Versuch, eine richterliche Anordnung zu erwirken, als auch die Umstände, aus denen sich eine Gefahr des Beweismittelverzuges ergeben kann, sind durch die Strafverfolgungsbehörden in den Strafakten zu dokumentieren.
3. Die willkürliche Missachtung des Richtervorbehaltes durch Polizeibeamte führt zu einem Beweisverwertungsverbot.

 


LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 17.12.2009
Aktenzeichen: 22 S 71/09 Urteil

Es besteht kein Rechtsanspruch des neu berufenen Gesamtvollstreckungsverwalters auf Schlussrechnungslegung durch seinen ausgeschiedenen Amtsvorgänger.

LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 08.10.2009

Aktenzeichen: 25 T 81/09
Beschluss
Norm: § 4 Abs 1 VBVG

Leitsatz
Die Ausbildung im Angestelltenlehrgang I vermittelt besonderen Kenntnisse, die für die Führung einer Betreuung nutzbar sind, und rechtfertigt eine Erhöhung des Regelsatzes der Betreuervergütung auf 33,50 € gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VBVG.


LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 30.09.2009

Aktenzeichen: 22 S 71/09
Beschluss
Norm: § 18 Abs 4 GesO

Leitsatz
Eine Rechenschaftspflicht eines ausscheidenden Gesamtvollstreckungsverwalters besteht nur gegenüber dem Gericht, nicht aber gegenüber dem neuen Gesamtvollstreckungsverwalter


LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 02.09.2009

Aktenzeichen: 25 T 111/09
Beschluss

Norm: § 4 Abs 1 VBVG

Leitsatz
Die Ausbildung zur Freundschaftspionierleiterin vermittelt keine besonderen Kenntnisse, die für die Führung einer Betreuung nutzbar sind und sich eine Erhöhung des Regelsatzes für die Betreuervergütung von 27 € rechtfertigen.

LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 18.06.2009
Aktenzeichen: 25 T 122/09
Beschluss 

Norm: § 6 Abs 2 BerHG

Leitsatz
Gegen die Versagung von Beratungshilfe findet die sofortige Beschwerde nicht statt. Der Abteilungsrichter entscheidet nach § 6 Abs. 2 BerHG abschließend über die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers (entgegen LG Potsdam, RPfleger 2009, 320).

LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 18.05.2009

Aktenzeichen: 22 S 148/08
Beschluss

Norm: § 434 BGB 
Leitsatz
Die bloße Veranlagung eines Tieres, dass eine bestimmten Krankheit ausbricht (hier: Strahlbeinzyste der Röntgenklasse IV), stellt für sich genommen keinen Mangel dar, solange noch keine klinischen Symptome auftreten.

LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 07.05.2009

Aktenzeichen: 22 S 136/08
Urteil

Normen: § 129 InsO, § 28e Abs 1 S 2 SGB 4

Leitsatz
1. Infolge der Fiktion in § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV scheidet eine insolvenzrechtliche Anfechtung der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung aus, weil keine Gläubigerbenachteiligung besteht.
2. § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV ist auch anwendbar, wenn die angefochtene Handlung zwar vor dem Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 2008 stattgefunden hat, das Insolvenzverfahren aber erst danach eröffnet worden ist.
 Fundstellen
  ZIP 2009, 1291-1292 (Leitsatz und Gründe)
  NZI 2009, 437-439 (Leitsatz und Gründe)
  ZInsO 2009, 1450-1452 (Leitsatz und Gründe)
  NZA-RR 2009, 546-548 (Leitsatz und Gründe)

 

LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 30.04.2009

Aktenzeichen: 23 O 432/08
Beschluss

Normen: § 215 VVG, Art 1 VVGEG
 
Leitsatz
§ 215 VVG gilt auch in Altfällen ab dem 01. Januar 2008.
Fundstellen
VuR 2009, 390 (red. Leitsatz und Gründe)

LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 04.02.2009
Aktenzeichen: 25 T 198/08
Beschluss

Norm: § 836 Abs 3 ZPO

Reichweite der Kontenpfändung: Pflicht des Schuldners zur Herausgabe von Kopien von Kontoauszügen
 
Leitsatz
Bei einer Kontenpfändung ist der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger Kopien von Kontoauszügen auszuhändigen 

Fundstellen
  Rpfleger 2009, 397-398 (red. Leitsatz und Gründe)
  JurBüro 2009, 609-610 (red. Leitsatz und Gründe)

LG Stendal 1. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 28.11.2008

Aktenzeichen: 21 O 118/08
Urteil   

Normen: § 309 Nr 8 Buchst b BGB, § 438 Abs 1 Nr 2 BGB, § 634a Abs 1 Nr 2 BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist in Verträgen über die Lieferung von Baumaterialien zum Einbau in Bauwerke
 
Orientierungssatz
1. Für die Lieferung von Baumaterialien gilt die fünfjährige Verjährungsfrist, wenn sie vom Käufer entsprechend der üblichen Vorgehensweise für ein Bauwerk verwendet werden. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist anwendbar auf Baumaterialien aller Art, wenn sie der Herstellung des Rohbaus oder auch des Innenausbaus zu dienen bestimmt sind, also Steine, Zement, aber auch Fenster, Türen, Badewannen, Sanitärobjekte und Ähnliches.
2. Mit dem Grundgedanken der Verjährungsregelung ist die einschneidende Verkürzung der Verjährungsfrist von fünf Jahren auf sechs Monate bzw. zwei Jahre in den Verkaufs- und Lieferbedingungen eines Lieferanten von Fertigelementen und Teilfertigelementen nicht zu vereinbaren. Sie bevorzugt einseitig zu Lasten des Bestellers das Interesse des Lieferanten an einem möglichst frühen Haftungsausschluss; in vielen Fällen wären Gewährleistungsansprüche beim Aufdecken der Werkmängel bereits verjährt, dies ist mit einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Vertragsparteien nicht vereinbar.
 Fundstellen
  WRP 2009, 658-660 (red. Leitsatz und Gründe)

LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 26.11.2008

Aktenzeichen: 23 O 318/06
Urteil
Normen: § 177 Abs 1 BGB, § 139 Abs 5 ZPO

 
Leitsatz
1. Der Rechtsanwalt ist nicht gehalten, in dem Vortrag der ratsuchenden Partei ohne weitere Kenntnis nach allen laut Gesetz möglichen Nichtigkeitsgründen eines Vertrages zu suchen.
2. Will sich die eine beim Vertragsschluss anwesende Partei vom Vertrag, bei der sich der andere Vertragsteil vollmachtlos vertreten ließ, lösen, so kann der Weg nicht über § 177 Abs. 2 BGB mit einer Fristsetzung gegenüber der anderen Partei beschritten werden.
3. Ist einer Prozesspartei die Rechtsansicht des Gerichts aus einem zuvor ablehnenden Beschluss über die Prozesskostenhilfe bekannt, so bedarf es in der mündlichen Verhandlung nicht eines weiteren Hinweises seitens des Gerichts nach § 139 Abs. 5 ZPO.

LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 20.01.2009

Aktenzeichen: 23 O 437/07
Urteil

Normen: § 280 BGB, § 631 BGB

Hinweispflicht der Werkstatt bei Einbau einer Autogasanlage auf eine regelmäßige Motorwartung
 
Orientierungssatz
Eine Kfz-Werkstatt verletzt die sich aus dem Werkvertrag ergebenden Pflichten, wenn sie es nach dem Einbau einer Autogasanlage versäumt, auf die erforderliche Wartung des Motors nach jeweils gefahrenen 10.000 bis 15.000 Kilometern hinzuweisen.
Fundstellen
Schaden-Praxis 2009, 269-270 (red. Leitsatz und Gründe)

LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 20.11.2008

Aktenzeichen: 23 O 515/07
Beschluss   

Normen: § 91 ZPO, § 22 JVEG

Kostenerstattung: Verdienstausfall eines selbstständigen Tierarzt bei Terminswahrnehmung
Orientierungssatz
Einem Beklagten, der als selbstständiger Tierarzt tätig ist, ist bei Wahrnehmung von Gerichtsterminen auch der erlittene Verdienstausfall zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn er einen konkreten Verdienst- oder Gewinnausfall wegen Undurchführbarkeit der sonst üblichen Tätigkeiten nicht darlegen kann. Es genügt, dass seine Lebensstellung und seine regelmäßige Erwerbstätigkeit die Vermutung nahelegen, dass er überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten hat (Anschluss OLG Karlsruhe, 27. Juni 2005, 15 W 28/05, OLGR Karlsruhe 2005, 776).
Fundstellen
JurBüro 2009, 198 (red. Leitsatz und Gründe)

LG Stendal 1. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 27.10.2008

Aktenzeichen: 21 O 246/07
Urteil
Normen: § 129 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO

Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Kenntnis des Anfechtungsgegners
 
Orientierungssatz
1. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist bereits dann gegeben, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als möglichen Erfolg seines Verhaltens voraussieht und billigend in Kauf nimmt, und sei es auch nur als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils.
2. Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner im Wesentlichen die Tatsachen kennt, aus denen sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt.
Fundstellen
ZInsO 2009, 1305-1310 (red. Leitsatz und Gründe)


LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 20.08.2008

Aktenzeichen: 25 T 134/08
Beschluss

Normen: § 1836 Abs 1 S 2 BGB, § 4 Abs 1 S 2 VBVG

Betreuervergütung: Stundensatz eines Berufsbetreuers mit einem agrartechnischen Hochschulabschluss
 
Leitsatz
1. Die für den Vergütungsanspruch eines Betreuers nach § 1836 Abs. 1 S. BGB konstitutive Feststellung der Berufsmäßigkeit kann – auch im Beschwerdeverfahren – nachgeholt werden, wenn sie bei der Bestellung des Betreuers versehentlich unterblieben ist.
2. Eine Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG hat nur dann vergütungssteigernde Wirkung, wenn sie in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsspezifischer Fachkenntnisse ausgerichtet ist. Dabei steht der Annahme, dass die Vermittlung solchen Wissens zum Kernbereich der Ausbildung gehört, nicht schon entgegen, dass die Ausbildung schwerpunktmäßig eine andere Zielrichtung hatte. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens ausgerichtet war, auch wenn in einzelnen Fächern nur Grundzüge gelehrt wurden, das Niveau des dadurch erworbenen betreuungsrechtlichen Gesamtwissens aber über ein Grundwissen deutlich hinaus ging und dieses Wissen selbständiger Teil der Prüfung war. Danach rechtfertigt der Abschluss „Agraringenieur in der Fachrichtung Landtechnik“ keinen Stundensatz von € 44,-.
3. Dass bei früheren Festsetzungen der Betreuervergütung ein höherer Stundensatz im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG zugrunde gelegt worden ist, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dieser vergütungsrechtlichen Einstufung. Da es sich um eine Vorfrage des Vergütungsanspruchs handelt, nimmt sie nicht an der Rechtskraft vorangehender Beschlüsse teil. Obwohl die Vergütung nach § 9 VBVG nachträglich zu bewilligen ist, stellt die Änderung die Herabsetzung des Stundenhonorars keine unerlaubte Rückwirkung dar.
4. Einstufungen des Stundensatzes für Betreuer sind insbesondere in Fällen der allgemeinen Nutzungsvermutung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 S. 1 VBVG selbst dann zulässig, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes Verfahren richten, sondern für alle an einem Gericht anhängigen Sachen Geltung haben sollen (Generaleinstufung). Tritt jedoch die der Feststellung des Stundensatzes zugrunde liegende Vorschrift außer Kraft (hier: durch das 2. BtÄndG), entfällt damit zugleich die Bindungswirkung.

LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 18.01.2008

Aktenzeichen: 25 T 288/07
Beschluss

Normen: § 2354 Abs 2 BGB, § 2355 BGB, § 2358 BGB

Erbscheinsverfahren: Pflicht des Antragstellers zur Vorlage von Sterbeurkunden weggefallener Personen
 
Orientierungssatz
Im Erbscheinsverfahren besteht keine Pflicht aus §§ 2355, 2354 Abs. 2 BGB für den Antragsteller zur Vorlage von Sterbeurkunden (hier: einer vorverstorbenen Tochter und des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin), sofern im Testament ausdrücklich nur Personen benannt sind, für die der Erbschein beantragt wird. Eine Angabe i.S.v. § 2355 i.V.m. § 2354 Abs. 2 BGB ist in diesem Fall kaum denkbar.
Fundstellen

NotBZ 2008, 205-206 (red. Leitsatz und Gründe)

LG Stendal 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 03.12.2007

Aktenzeichen: 23 O 285/07
Urteil
Normen: § 242 BGB, § 313 BGB, § 779 BGB

Abfindungsvergleich: Voraussetzungen für die Anpassung im Hinblick auf Spätfolgen
 
Orientierungssatz
1. Wegen der Tragweite eines Abfindungsvergleichs ist insbesondere im Hinblick auf Spätfolgen grundsätzlich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte eine einschränkende Auslegung angezeigt.
2. Einer einschränkenden Auslegung steht klar entgegen, dass der Geschädigte bei Vergleichsschluss anwaltlich beraten war und der Vergleich unter Heranziehung medizinischer Fachleute erfolgt ist.
3. Eine Nachbesserung entfällt insbesondere, wenn die Möglichkeit von Spätschäden bei Vergleichsabschluss bedacht wurde.
4. Ist der Vergleich gerade auf der Grundlage einer nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung geschlossen worden, fällt es klar in den Risikobereich des Verletzten, wenn eine neurologische Nachbegutachtung, auf die er mit Annahme der Zahlung verzichtet hat, später gravierendere Schäden ergeben haben sollte, als bei Vergleichsschluss angenommen worden waren.
 Fundstellen
  Schaden-Praxis 2008, 290-292 (red. Leitsatz und Gründe)

LG Stendal 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 17.10.2007

Aktenzeichen: 25 T 166/05
Beschluss

Normen: § 1 KonkVwVergV, § 2 KonkVwVergV, § 3 KonkVwVergV, § 4 Abs 2 KonkVwVergV, § 3 InsVV

Gesamtvollstreckungsverfahren: Erhöhung der Verwaltervergütung wegen überlanger Verfahrensdauer
 
Leitsatz
Allein die überlange Verfahrensdauer des Gesamtvollstreckungsverfahrens zwingt nicht zur schematischen Erhöhung der Verwaltervergütung. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens und etwaiger Besonderheiten vorzunehmen. Durch erkennbare schwere Mängel der Verwaltung selbst heraufbeschworene Verlängerungen der Verwaltungsdauer (Abhandenkommen von Akten) rechtfertigen für sich keinen weiteren Vergütungszuschlag nach § 4 Abs. 2 VergVO.

LG Stendal 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 06.09.2007

Aktenzeichen: 22 S 28/07
Urteil

Normen: § 1 Abs 2 StVO, § 14 Abs 1 StVO, § 7 StVG, § 17 StVG

Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision mit vorbeifahrendem Fahrzeug bei Öffnen einer Fahrzeugtür
Orientierungssatz
Bei einem Unfall anlässlich des Öffnens einer Fahrzeugtür ist regelmäßig von einem beiderseitigen Verschulden auszugehen, da der Verkehrsteilnehmer, der die Autotür unvorsichtig (von innen) öffnet, seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht nach § 14 Abs. 1 StVO nicht nachkommt, während der Fahrer des vorbeifahrenden Fahrzeugs keinen ausreichenden Seitenabstand einhält. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (z. B. Abstand zum ruhenden Verkehr, Geschwindigkeit, Vorhersehbarkeit des Türöffnens) werden Halter und Fahrer des in Bewegung befindlichen PKW einen Anteil von 1/3 bis 1/2 zu tragen haben. Der erhöhte Sorgfaltsmaßstab gilt auch im verkehrsberuhigten Bereich.
Fundstellen

Schaden-Praxis 2008, 249-251 (red. Leitsatz und Gründe)

 

LG Stendal 5. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 28.08.2007

Aktenzeichen: 25 T 68/07

Normen: § 2 GvKostG, § 6 InvBankBegleitG ST

Kostenbefreiung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt

Leitsatz

Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt genießt in ihrem eigenen Bundesland gegenüber den Gerichtsvollziehern gemäß § 2 Abs. 3 GvKostG i.V.m. § 6 Investitionsbank-Begleitgesetz LSA Kostenfreiheit, nicht aber in anderen Bundesländern.

LG Stendal 5. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 23.08.2007

Aktenzeichen: 25 T 85/07

Beschluss

Normen: § 6 Abs 1 InsO, § 148 InsO, § 118 Nr 4 GVollzGA

Leitsatz

1. Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß über die Erinnerung nach § 766 ZPO gegen Maßnahmen der Vollstreckung aus einem Insolvenzeröffnungsbeschluß, den abweichend von § 148 II 2 InsO das Vollstreckungsgericht erlassen hat, ist gemäß § 793 ZPO statthaft, obwohl eine Entscheidung des an sich zuständigen Insolvenzgerichts nach § 6 I InsO unanfechtbar wäre.

2. Das Vollstreckungsorgan muß, wenn es die Herausgabevollstreckung aus dem Eröffnungsbeschluß betreibt, die Zugehörigkeit von Sachen zur Insolvenzmasse von Amts wegen prüfen, weil die herauszugebenden Sachen darin nicht näher konkretisiert sind. Diese Prüfung beschränkt sich aber auf äußerlich erkennbare Umstände (insbesondere tatsächliche Sachherrschaft des Schuldners). Liegen keine Anhaltspunkte vor, sind die Parteien auf den Prozeßweg zu verweisen.

LG Stendal 5. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 29.06.2007

Aktenzeichen: 25 T 28/07

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1836 BGB, § 1908i BGB, § 4 VBVG, § 5 VBVG

Leitsatz

1. Ein Betreuerwechsel führt regelmäßig nicht zu einem Neubeginn des Vergütungszeitraums nach § 5 VBVG.

2. Auch im Falle eines Betreuerwechsel vom Privat- zum Berufsbetreuer ist für die Bemessung der Betreuervergütung grundsätzlich der Zeitpunkt der erstmaligen Begründung des Betreuungsverhältnisses maßgebend. Anders kann dies in sogenannten Vakanzfällen, also solchen einer längeren vollständigen Unterbrechung der Betreuung zu beurteilen sein.

LG Stendal 5. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 29.06.2007

Aktenzeichen: 25 T 94/07

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 242 BGB, § 1835a Abs 1 BGB, § 1835a Abs 4 BGB, § 1836 BGB, § 1908i BGB

Leitsatz

Die Ausschlussfrist für die Aufwandsentschädigung des Betreuers (§ 1835a Abs. 1 und 4 BGB) ist verschuldensunabhängig, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die gleichwohl mögliche Annahme einer Unschädlichkeit der Fristversäumung vor dem Hintergrund unzulässiger Rechtsausübung ist restriktiv zu handhaben und kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Versäumung auch auf ein Verschulden des Betreuers selbst zurückzuführen ist.

LG Stendal 5. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 28.06.2007

Aktenzeichen: 25 T 112/06

Beschluss

Normen: § 253 Abs 2 ZPO, § 4 InsO, § 11 InsO, § 15 Abs 1 InsO, § 16 InsO

Leitsatz

Der Eigenantrag des Schuldners ist im Insolvenzeröffnungsverfahren als unzulässig zurückzuweisen, wenn sein Vortrag auch nach entsprechendem rechtlichen Hinweis den Eröffnungsgrund nicht in hinreichend substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner vor Antragstellung auf die Unaufklärbarkeit der Vermögensverhältnisse hingearbeitet hat.

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 19.04.2007

Aktenzeichen: 22 T 11/07

Beschluss

Normen: § 33 ZPO, § 114 ZPO, § 301 ZPO, § 2 AVBWasserV, § 30 AVBWasserV

Leitsatz

Die von dem Versorgungskunden angekündigte Widerklage im Leistungsprozess des Versorgungsunternehmens zur Beitreibung von Forderungen aus der Trinkwasserbelieferung vereitelt aufgrund der Möglichkeit des Erlasses eines Teilurteils nach § 301 ZPO nicht den Regelungszweck des § 30 AVBWasserV und ist daher grundsätzlich statthaft.

 

Entscheidungsdatum: 20.03.2007Aktenzeichen: 22 S 161/06

Normen: § 242 BGB, § 779 BGB

Leitsatz

Auch die Vertragsparteien eines Vergleiches nach § 779 BGB sind während der Vergleichsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Sie sind gehalten, sich bei der Vergleichsabwicklung durch Mitwirkung und Informationsaustausch gegenseitig zu unterstützen.

 

 

LG Stendal Kammer für Handelssachen

Entscheidungsdatum: 30.01.2007

Aktenzeichen: 31 T 3/07

Normen: § 19 Abs 1 FGG, § 20 Abs 1 FGG, Art 61 Abs 4 BGBEG, § 11 HdlRegVfg

Anfechtbarkeit der Auswahl des Veröffentlichungsblattes in Handelsregisterverfahren; uneingeschränkte Beschwerdebefugnis der Industrie- und Handelskammer; beschränkte Überprüfung der Entscheidung über die Auswahl des Veröffentlichungsblattes in Handelsregisterverfahren

 

Leitsatz

Auch die Entscheidung über die Bestimmung des Veröffentlichungsblattes in Handelsregisterverfahren unterliegt der Beschwerde. Insoweit ist die Industrie- und Handelskammer uneingeschränkt beschwerdebefugt. Die Auswahl des Veröffentlichungsblattes in Handelsregisterverfahren unterliegt einer Überprüfung dahin, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder die Auswahl grobsachwidrig oder willkürlich getroffen wurde. Maßgebend für die Auswahl ist in erster Linie der Sinn und Zweck der Veröffentlichungspflicht der Registereintragungen. Leitlinie ist eine möglichst schnelle und umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit.

 

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 23.01.2007

Aktenzeichen: 22 S 138/06

Normen: § 312b Abs 1 BGB, § 312d Abs 1 BGB, § 355 BGB, § 357 Abs 1 BGB, § 346 BGB

 

Leitsatz

1. Neu- und Gebrauchtfahrzeuge können Gegenstand eines Fernabsatzvertrages sein, wie sich unmittelbar aus dem Normenbefund der §§ 312b Abs. 1 , 3 , 312d Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt.

2. Der bewiesene Sachverhalt – gelegentlich Waren über die Internetplattform anzubieten und anschließend durch Faxschreiben zu bestätigen – ist für die Anwendung der Regelungen über Fernabsatzverträge ausreichend.

3. Dass sich der durch das Fernabsatzrecht geschützte Kunde seines Rechtes auf Besichtigung der Ware vor Abschluss des Vertrages – sei es aus Bequemlichkeit oder aus Unwissenheit – begibt, begründet für sich genommen noch nicht den Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.

 

 

LG Stendal 5. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 18.12.2006

Aktenzeichen: 25 T 211/06

Normen: § 1907 Abs 1 BGB, § 12 FGG, § 67 FGG, § 69d S 2 FGG, § 69d S 3 FGG

 

Leitsatz

Im Falle einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Wohnungskündigung ist die betreute Person gemäß § 69d S. 2 FGG zwingend vorab anzuhören. Die in § 69d S. 3 FGG hierzu eröffnete Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Angesichts der überragenden Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt ist regelmäßig, insbesondere aber im Falle des Absehens von einer Anhörung gemäß § 67 FGG ein Verfahrenspfleger zu bestellen und regelmäßig auch gemäß § 12 FGG ein fachärztliches Gutachten zur Feststellung des Ausschlusses einer Rückkehr in die Wohnung einzuholen. Ein Vorbescheid kann im Einzelfall sinnvoll und geboten sein. Die Kammer steht einem standardisierten Erfordernis des Vorbescheides in allen Fällen der Genehmigung einer Wohnungsauflösung indes skeptisch gegenüber (entgegen Bucic, in: Jurgeleit (Hrsg.), Betreuungsrecht, 2006, § 69d FGG Rz 11, 16).

 

 

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 28.11.2006

Aktenzeichen: 22 S 90/06

Normen: Art 233 § 11 Abs 3 S 1 BGBEG, Art 233 § 12 Abs 2 Nr 2c BGBEG, Art 233 § 14 BGBEG, § 212 Abs 1 BGB, § 311b BGB ... mehr

 

Leitsatz

1. Bei Art. 233 § 14 EGBGB , handelt es sich nicht um eine Ausschluss- sondern um eine Verjährungsfrist, so dass der Besserberechtigte dem Anspruchsverpflichteten grundsätzlich auch ein die Verjährung hemmendes Anerkenntnis entgegenhalten kann.

2. Auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu anderen Normen der Rechtsangleichung nach dem Beitritt der neuen Länder folgt nicht, dass die Vorschrift anders als im Sinne eine Verjährungsvorschrift ausgelegt werden könnte.

3. Ein Anerkenntnis, das allein im Rahmen der Unterbrechung der laufenden Verjährung abgegeben worden ist, wirkt nur in dieser Hinsicht. Es ist daher weder Teil des Hauptgeschäftes noch stellt es einen Vorvertrag zur Übertragung eines Grundstückes dar, welcher dem Formzwang unterliegen würde.

 

 

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 12.10.2006

Aktenzeichen: 22 S 86/06

Normen: § 242 BGB, § 249 BGB, § 278 BGB, § 280 BGB, § 535 BGB

 

Leitsatz

1. Das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis umfaßt grundsätzlich auch die nachvertragliche Nebenpflicht, den Vertragspartner nicht gegen Treu und Glauben mit einer unbegründeten Forderung zu überziehen.

2. Berühmt sich der vermeintliche Gläubiger schuldhaft einer unbegründeten Forderung, ist der vermeintliche Schuldner grundsätzlich berechtigt, zu seiner Rechtsverteidigung die Hilfe eines Rechtsanwaltes zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.

3. Den damit zwangsläufig verbundenen Rechtsverteidigungsschaden des vermeintlichen Schuldners hat der sich berühmende Gläubiger gemäß §§ 280 , 278 , 249 BGB zu ersetzen, soweit er nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig ist.

 

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 28.09.2006

Aktenzeichen: 22 S 19/06

Normen: § 197 Abs 1 Nr 2 BGB, § 202 Abs 2 BGB, § 2303 BGB, § 2314 Abs 1 BGB, § 2332 BGB

 

Leitsatz

1. Auskunftsansprüche aus § 2314 BGB und Pflichtteilsansprüche aus § 2303 BGB unterliegen einer jeweils eigenständig zu beurteilenden Verjährung. Die Verjährung des Auskunftsanspruches tritt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach 30 Jahren ein.

2. Der wirksam erklärte, unbedingte und unbefristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegen den Pflichtteilsanspruch aus § 2303 BGB führt zu deren dauerhaften Verlust und nicht zu einem Neuanlauf derselben Verjährungsfrist.

 

 

LG Stendal 5. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 23.08.2006

Aktenzeichen: 25 T 263/05

Nomen:§ 1836 BGB, § 1906 BGB, § 4 VBVG, § 5 Abs 2 VBVG, § 5 Abs 3 VBVG

 

Leitsatz

Die zum Zwecke der Untersuchung nach § 81 StPO sowie nachfolgend zur Heilbehandlung gemäß § 1906 BGB erfolgte zeitweise Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung des Landeskrankenhauses stellt keinen Heimaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3, 2 VBVG dar.

 

 

LG Stendal, 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 11. Mai 2006

Aktenzeichen: 22 S 26/06, Urteil

bestätigt durch: BGH 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 28.02.2007 Aktenzeichen: VIII ZR 156/06

Leitsatz Eine (erstmalige) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserVliegt auch vor, wenn die Wasserversorgung zuvor auf Veranlassung eines früheren Anschlussnehmers eingestellt worden ist, die dazu mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschlussleitung bei Beginn des neuen Versorgungsverhältnisses zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechtsgründen nicht mehr geeignet ist und deshalb ein neuer Hausanschluss gelegt werden muss.

 

 

LG Stendal 5. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 20.03.2006

Aktenzeichen: 25 T 199/05

Normen: § 1836 Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 VBVG, § 4 Abs 1 VBVG, § 4 Abs 5 VBVG, § 1 ZahnarztHAusbV

Betreuervergütung: Eingruppierung einer Zahnarzthelferin als Berufsbetreuerin

Leitsatz

Die erfolgreiche Ausbildung einer Berufsbetreuerin zur Zahnarzthelferin rechtfertigt bei deren Bestellung für den Bereich der Gesundheitssorge die Eingruppierung in die 2. Vergütungsstufe des § 4 Abs. 1 VBVG (33,50 Euro) (Rn.16) .

 

 

LG Stendal 5. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 16.03.2006

Aktenzeichen: 25 T 258/05

Normen: Art 12 Abs 1 S 2 GG, § 1698b BGB, § 1836 Abs 1 BGB, § 1890 Abs 1 BGB, § 1893 Abs 1 BGB

Zum Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten

 

Leitsatz

Der Berufsbetreuer ist für den Zeitraum der Notgeschäftsführung nach dem Tode des Betreuten nach Maßgabe des VBVG zu vergüten.

 

LG Stendal 3. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 14.12.2005

Aktenzeichen: 23 O 303/05

Normen: § 195 BGB, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB

Verjährungshemmung: Zustellung eines Mahnbescheids bei einheitlicher Bürgschaft für mehrere Darlehensverträge

 

Leitsatz

Eine Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids tritt bei einer auf mehrere Darlehensverträge bezogenen einheitlichen Bürgschaftsverpflichtung nur ein, wenn der im Mahnbescheid aufgeführte Teilbetrag so deutlich individualisiert ist, dass erkennbar ist, auf welche konkrete Darlehensschuld der Bürge in Anspruch genommen wird.

 

 

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 20.10.2005

Aktenzeichen: 22 S 86/05

Normen: § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 254 BGB

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Erforderlichkeit eines geringen Tages-Fahrbedarfs; Voraussetzungen des Ersatzes eines Unfallersatztarifs

 

Leitsatz

1. Der im Rahmen des nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzende Fahrbedarf folgt keiner starren Grenze (20 Tageskilometergrenze).

2. Die Erforderlichkeit des Fahrbedarfs richtet sich nach den konkreten Umständen, die den Lebensbereich des Geschädigten prägen; sie findet ihre Grenze in einem reinen Bequemlichkeits- oder Statusdenken des Geschädigten.

3. Zur Frage der Ersatzfähigkeit des Unfallersatztarifs bei der Anmietung eines Mietwagens.

 

Orientierungssatz

Ein Unfallersatzwagentarif ist nur dann als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung anzusehen, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation, etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter und Ähnliches, einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören. Hierzu hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten so wie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Es kann nach Lage des Einzelfalls für den Geschädigten auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen.

 

 

LG Stendal 5. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 07.10.2005

Aktenzeichen: 25 T 165/05

Normen: § 91a Abs 1 ZPO, § 91a Abs 2 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 567 Abs 2 ZPO

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung: Voraussetzungen der Anfechtbarkeit

 

Orientierungssatz

Ergeht nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung der Parteien nur eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO , kann diese nur angefochten werden, wenn der Beschwerdewert in Kostensachen von 200,01 Euro ( § 567 Abs. 2 ZPO ) und zusätzlich die hypothetische Berufungssumme von 600,01 Euro ( § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) erreicht ist.

 

 

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 18.08.2005

Aktenzeichen: 22 S 51/05

Normen: § 611 BGB, § 3 Nr 18 TKG, § 16 TKG, § 15 TKV, § 6 TDSV .

Zu den Anforderungen an die Geltendmachung der Bezahlung sog. Mehrwertdienste durch ein Telekommunikationsunternehmen

 

Leitsatz

Ein Telekommunikationsunternehmen, das den Kunden auf Bezahlung sogenannter Mehrwertdienste in Anspruch nimmt, muß dem Kunden eine Telefonrechnung vorlegen, die diesen in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten. Aus der Telefonrechnung müssen daher der Mehrwertdiensteanbieter, die von ihm erbrachte Leistung und der dafür geschuldete Tarif erkennbar sein.

 

 

LG Stendal 2. Berufungskammer

Entscheidungsdatum: 07.07.2005

Aktenzeichen: 22 S 29/04

Normen: § 852 BGB vom 31.12.2001, § 823 Abs 1 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10

Zur Frage, wann ein öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (Krankenkasse) Kenntnis von einem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt

 

Orientierungssatz

Für die Frage des Verjährungsbeginns hinsichtlich der auf eine öffentlich-rechtliche Krankenkasse nach § 823 Abs 1 BGB iVm § 116 Abs 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche ist die Kenntnis desjenigen Bediensteten, der innerhalb der Organisation mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit betraut ist, maßgeblich.

 

 

LG Stendal 3. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 27.05.2005

Aktenzeichen: 23 O 386/05

Normen: § 94 GVG, § 95 Abs 1 Nr 1 GVG, § 343 HGB, § 767 ZPO, § 794 Abs 1 S 1 Nr 5 ZPO

Vollstreckungsabwehrklage: Sachliche Zuständigkeit bei Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde über ein beiderseitiges Handelsgeschäft

Orientierungssatz

Für die Entscheidung einer Vollstreckungsabwehrklage, mit der das Ziel verfolgt wird, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde über ein beiderseitiges Handelsgeschäft abzuwenden, ist Kammer für Handelssachen sachlich zuständig.

 

 

Kammer für Handelssachen

Entscheidungsdatum: 18.04.2005

Aktenzeichen: 31 T 10/04

Normen: §§ 19ff FGG, § 19 FGG

Leitsatz

Die fehlende Eintragung eines beantragten, rechtlich selbständigen Zusatzes (hier: Künstlername) ist ausnahmsweise anfechtbar, soweit Publizitätsgründe nicht entgegenstehen und der Inhalt der Eintragung durch den Zusatz nicht verändert wird. Ein Künstlername ist nicht eintragungsfähig.

 

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 24.03.2005

Aktenzeichen: 22 S 140/04

Normen: § 543 Abs 1 BGB, § 543 Abs 3 S 1 BGB, § 543 Abs 3 S 2 BGB, § 569 Abs 1 S 1 BGB

Wohnraummiete: Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Mieters wegen Gesundheitsgefährdung

 

Leitsatz

Bei einer fristlosen Kündigung des Mieters wegen Gesundheitsgefährdung nach § 569 Abs. 1 BGB ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ( § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ), es sei denn einer der Ausnahmetatbestände des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB liegt vor, was vom Mieter darzulegen oder zu beweisen ist.

 

LG Stendal 1. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 16.02.2005

Aktenzeichen: 21 O 106/04

Normen: § 11 DSchG ST, § 434 BGB, § 444 BGB

Sachmangel beim Grundstückskauf: Zusicherung des Fehlens der Denkmalseigenschaft für ein Grundstück in einem Denkmalsgebiet

 

Orientierungssatz

1. Wenn ein Verkäufer im notariellen Grundstückskaufvertrag als Beschaffenheit der Sache zugesichert hat, dass es sich bei dem Grundstück nicht um ein Baudenkmal handelt, ist ein Sachmangel auch dann gegeben, wenn das verkaufte Grundstück zwar nicht mit einem Einzeldenkmal (hier: abrissreifes Einfamilienhaus) bebaut ist, sich aber in einem Denkmalsgebiet befindet und deshalb ein Bauvorhaben des Käufers (hier: Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern) nicht durchführbar ist.

2. Der Grundstücksverkäufer kann sich dann nicht auf einen Haftungsausschluss wegen Sachmängeln berufen und der Käufer kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.

 

 

LG Stendal 1. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 07.02.2005

Aktenzeichen: 21 O 293/04

Normen: § 82 InsO, § 110 InsO, § 1123 BGB, § 1124 BGB

Insolvenzeröffnungswirkung: Auskehranspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Grundpfandgläubiger/Bank hinsichtlich eingehender Mietzahlungen

 

Orientierungssatz

1. Wenn ein Grundpfandgläubiger (Bank) nach Insolvenzeröffnung für den Schuldner bestimmte Mietzahlungen seines Wohnungsmieters (Überweisungen auf das Privatgirokonto des Schuldners) entgegennimmt, muss er diese an den Insolvenzverwalter abführen.

2. Rechte des Grundpfandgläubigers stehen der Pflicht zur Weiterleitung nur dann entgegen, wenn der Grundpfandgläubiger durch Zwangsverwaltung oder Pfändung die Beschlagnahme der Mietforderungen erreicht oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter getroffen hat.

 

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 18.11.2004

Aktenzeichen: 22 S 42/04

Norm: § 10 Abs 4 AVBWasserV

Anspruch des Wasserversorgungsunternehmens auf Baukostenzuschuss: Abgrenzung zwischen einer Erneuerung und einer Neuherstellung einer Trinkwasserleitung

 

Leitsatz

Der Bestandsschutz des Anschlussnehmers auf eine kostenfreie Sanierung, Änderung oder Neuherstellung der Anschlussleitung erlischt, wenn der Anschlussnehmer durch eine autonome Entscheidung die Aufhebung der Versorgung des Anschlussobjektes bewirkt hatte und mit seinem späten Antrag auf Wiederherstellung der Wasserversorgung die Herstellung einer neuen Versorgungsleitung veranlasst.

 

Orientierungssatz

Hatte ein Grundstückseigentümer, weil das Hausgrundstück nicht mehr bewohnt wurde, die Trinkwasserleitung abtrennen lassen (ohne dass die Wasserleitung beseitigt wurde), liegt bei einer Jahre später beantragten Wiederherstellung der Anlage keine Erneuerung vor, sondern eine Neuherstellung, so dass der Grundstückseigentümer einen Baukostenzuschuss zu zahlen hat.

 

 

Gericht: LG Stendal Kammer für Handelssachen

Entscheidungsdatum: 14.10.2004

Aktenzeichen: 31 O 3/04

Norm: § 148 ZPO

Verfahrensaussetzung: Vorgreiflichkeit eines Parallelrechtsstreits über einen anderen Teilbetrag einer Gesamtforderung

 

Leitsatz

Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO kann auch dann zulässig sein, wenn der ausgesetzte und der andere Rechtsstreit jeweils Teilbeträge einer Gesamtforderung betreffen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger ausdrücklich die Verfahrensaussetzung gemäß § 148 ZPO begehrt und der Beklagte dagegen nach Gewährung rechtlichen Gehörs Einwände nicht vorbringt.

 

 

LG Stendal 3. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 03.09.2004

Aktenzeichen: 23 O 189/92

Normen:§ 5 Abs 1 S 1 GKG, § 10 Abs 1 GKG, § 54 Nr 1 GKG, § 58 Abs 2 S 1 GKG

Gerichtskostenansatz: Rechtsbehelf gegen eine Zweitschuldner-Kostenrechnung; Verjährungsbeginn der Zweitschuldner-Kostenschuld bei Untätigbleiben der Justizkasse

 

Leitsatz

1. Der statthafte Rechtsbehelf gegen eine im Rahmen eines Zivilprozesses ergangene Zweitschuldner-Kostenrechnung ist ausschließlich die Erinnerung bei dem Gericht, das die Kosten angesetzt hat.

2. Die Justizkasse darf den Verjährungseintritt gegenüber einem Zweitschuldner nicht dadurch auf beliebige Zeit hinausschieben bzw. dauerhaft verhindern, daß sie gegenüber dem Erstschuldner (Entscheidungsschuldner) untätig bleibt. Sie hat gegen den Erstschuldner unverzüglich vorzugehen, spätestens vor Ablauf eines Jahres die Vollstreckung einzuleiten und die begonnene Vollstreckung unverzüglich und effektiv weiter zu betreiben. Verstößt die Justizkasse gegen diese Grundsätze, wird der Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt.

Orientierungssatz

 

Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluß OLG Stuttgart, 10. Mai 2001, 8 W 364/00, JurBüro 2001, 597

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 13.05.2004

Aktenzeichen: 22 S 195/03

Normen: § 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1aF BGB, § 823 Abs 2aF BGB, § 847 Abs 1 BGB vom 14.03.1990, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB 7

Gesetzliche Unfallversicherung: Haftungsprivileg bei Verletzung durch eine tätliche Auseinandersetzung von zwei Schülern auf der Heimfahrt im Linienbus

Leitsatz

Eine tätliche Auseinandersetzung von zwei Schülern auf der Heimfahrt im Linienbus mit Verletzungsfolge stellt keinen das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII auslösenden Unfall dar. Der Gefahrenkreis, für den eine Zugehörigkeit zum Organisationsbereich der Schule im Vordergrund steht, endet mit dem Einsteigen in den Bus.

 

LG Stendal Kammer für Handelssachen

Entscheidungsdatum: 18.04.2004

Aktenzeichen: 31 T 10/04

Normen: § 19ff FGG, § 40 Nr 3 HdlRegVfg, § 40 Nr 4 HdlRegVfg, § 40 Nr 5 HdlRegVfg, § 43 Nr 4 HdlRegVfg

Zur Anfechtbarkeit einer Verfügung des Handelsregistergerichts; Eintragungsfähigkeit eines Künstlernamens im Handelsregister

 

Orientierungssatz

Die fehlende Eintragung eines beantragten, rechtlich selbständigen Zusatzes (hier: Künstlername) ist ausnahmsweise anfechtbar, soweit Publizitätsgründe nicht entgegenstehen und der Inhalt der Eintragung durch den Zusatz nicht verändert wird. Ein Künstlername ist nicht eintragungsfähig.

 

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 25.03.2004

Aktenzeichen: 22 S 185/03

Normen: § 833 S 1 BGB, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 104 Abs 1 S 1 SGB 7, § 121 Abs 1 S 1 SGB 7

Haftungsprivilegierung für Unternehmer im Rahmen der Tierhalterhaftung: Keine Beschäftigteneigenschaft bei Ausführen eines Hundes im nachbarschaftlichen Gefälligkeitsverhältnis; Haftungsverteilung bei Sturzunfall eines Hundeführers

Leitsatz

"Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist nicht, wer im schlichten nachbarschaftlichen Gefälligkeitsverhältnis den Hund des Nachbarn ausführt.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Entgegen OLG Stuttgart, 27. März 2002, 2 U 213/01, ZfSch 2002, 384 .

 

 

LG Stendal 5. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 23.02.2004

Aktenzeichen: 25 T 36/04

Norm: § 8 Abs 3 S 2 GesO

Gesamtvollstreckungsverfahren: Wichtige Gründe für die Abberufung des Gesamtvollstreckungsverwalters

Orientierungssatz

1. Gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 GesO kann das Gericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Verwalter abberufen und einen anderen Verwalter bestellen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes liegt die Entlassung mithin im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie muss verhältnismäßig sein.

2. Wichtige Gründe, die eine Verwalterentlassung rechtfertigen, liegen vor bei einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen Gericht und Verwalter und bei Ungeeignetheit des Verwalters. Davon ist auszugehen, wenn der Verwalter hartnäckig über einen Zeitraum von fast 2 Jahren sämtliche gerichtlichen Verfügungen vollkommen ignoriert und nur auf die Festsetzung eines Zwangsgeldes mit der Einreichung eines Sachstandsberichts reagiert hat. Behauptet der Verwalter infolge Arbeitsüberlastung an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert zu sein, belegt dies seine Ungeeignetheit.

 

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 29.01.2004

Aktenzeichen: 22 S 107/03

Normen: § 147 Abs 2 BGB, § 535 BGB, § 550 BGB

Wohnraummiete: Kein schriftlicher Mietvertrag bei verspäteter Unterschrift des Vermieters

 

Orientierungssatz

Sendet der Vermieter den von ihm gegengezeichneten Mietvertrag nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen an den Mieter zurück, so kommt mangels rechtzeitiger Annahme ein schriftlicher Mietvertrag zwischen den Parteien nicht zustande.

 

 

LG Stendal 3. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 14.01.2004

Aktenzeichen: 23 O 134/03

Norm: § 322 ZPO

Materielle Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden Urteils über werkvertragliche Minderung

 

Orientierungssatz

Hat der Auftraggeber den Unternehmer eines Werkvertrages wegen schuldhafter Schlechterfüllung auf Schadensersatz und hilfsweise auf Minderung des Werklohns in Anspruch genommen, und wird die Klage auch unter dem Gesichtspunkt der Minderung abgewiesen, weil ein Minderwert nicht schlüssig dargelegt sei, so ist eine neue Klage des Auftraggebers auf Minderung, in der der Anspruch mit umfassendem neuem Sachvortrag nunmehr schlüssig dargelegt wird, unzulässig.

 

 

 

LG Stendal 5. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 18.12.2003

Aktenzeichen: 25 T 236/03

Zur Beschwerdefähigkeit einer Nichtabhilfeentscheidung

Orientierungssatz

Ein Nichtabhilfebeschluß gemäß § 572 ZPO ist nicht gesondert mit der sofortigen Beschwerde angreifbar

 

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 04.12.2003

Aktenzeichen: 22 S 79/03

Normen: § 5 AGBG, § 242 BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Beachtlichkeit der formularmäßigen Erklärung eines Nichtkaufmanns, er sei Kaufmann

 

Leitsatz

Erklärt ein Nichtkaufmann in einem Formularmietvertrag formularmäßig, er sei Kaufmann, so greift eine andere Formularklausel, die die Verlängerung der Mietlaufzeit um drei Jahre an die Kaufmannseigenschaft des Mieters knüpft, gemäß § 5 AGBG a.F. nicht ein.

 

 

LG Stendal 21. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 27.10.2003

Aktenzeichen: 21 T 7/03

Normen: § 249 Abs 1 AO, § 251 Abs 1 AO, § 284 Abs 5 S 1 AO, § 284 Abs 8 S 1 AO, § 899 Abs 1 ZPO ... mehr

Haftanordnung auf Antrag des Finanzamtes nach Nichterscheinen zur eidesstattlichen Versicherung: Voraussetzung des Nachweises ordnungsgemäß zugestellter Ladung; Nachweis der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen aus einem Verwaltungsakt der Finanzbehörde und Nachweis unvollständiger Gläubigerbefriedigung

Orientierungssatz

1. Eine Postzustellungsurkunde hat die Übergabe des eigentlichen Schriftstückes selbst (hier: die Ladung zum Termin zur eidesstattlichen Versicherung) zu bezeugen. Eine Postzustellungsurkunde, in der nur das Aktenzeichen des Verfahrens angegeben ist (hier: Steuernummer als Geschäftsnummer) genügt zum Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung einer Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

2. Für den Erlass eines Haftbefehls auf Antrag des das Zwangsvollstreckungsverfahrens betreibenden Finanzamtes bedarf es der Vorlage der entsprechenden vollstreckbaren Verwaltungsakte (rechtskräftige Steuerbescheide). Ferner ist der Nachweis erforderlich, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Gläubigerbefriedigung geführt hat.

 

 

LG Stendal 4. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 15.08.2003

Aktenzeichen: 24 O 132/03

Normen: § 249 BGB, § 251 BGB, § 287 ZPO

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Bemessung der Nutzungsentschädigung beim langfristigen Ausfall eines Kfz

 

Orientierungssatz

Beim langfristigen Ausfall eines Fahrzeugs ist die Nutzungsentschädigung nicht nach den Tagessätzen der Tabelle Sanden/Danner zu berechnen, weil besonders bei älteren Fahrzeugen der Wert des Nutzungsausfalls in einem erheblichen Missverhältnis zum Zeitwert des Fahrzeugs steht. Als sachgerechte Bewertungsmethode kommt bei langfristigem Nutzungsausfall lediglich die Abrechnung nach den Vorhaltekosten im Wege der 10jährigen Altersabschreibung und der sich daraus ergebenden Tagessätze für die verbleibende Nutzungszeit in Betracht. Diese können im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO im Hinblick auf den Ausgleich der entgangenen Nutzung angemessen erhöht werden.

 

 

LG Stendal 5. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 23.07.2003

Aktenzeichen: 25 T 119/03

Normen: Anlage I Kap III A EinigVtr, Anlage I Kap III A III Nr 26 Buchst a S 1 EinigVtr, § 1 KostGErmAV

Rechtsanwaltskosten: Gebührenermäßigung nach Einigungsvertrag bei einer überörtlichen Sozietät

 

Orientierungssatz

Wurde allen Mitgliedern einer überörtlichen Sozietät mit Sitz sowohl in den neuen als auch den alten Bundesländern das Mandat erteilt, greift die im Einigungsvertrag vorgesehene Gebührenermäßigung nicht ein.

 

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 17.07.2003

Aktenzeichen: 22 S 27/03

Normen: Art 232 § 2 BGBEG, § 1 Abs 5 BetrKostUV, Art 6 Abs 2 Nr 3 MÜG, § 14 Abs 1 S 2 MietHöReglG, § 259 BGB ... mehr

Altmietverträge im Beitrittsgebiet: Umstellung auf Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlungen; Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung; Umlagefähigkeit von Hauswartskosten

 

Orientierungssatz

1. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung für Altmietverhältnisse im Beitrittsgebiet richten sich nach dem Grad der Zumutbarkeit, d.h. nach einer sinnvollen Relation zwischen dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Vermieters einerseits und den schutzwürdigen Informationsinteressen des Mieters andererseits. Es muß jedenfalls gewährleistet werden, daß der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung selbst, ohne Hinzuziehung der Belege, hinreichend klar ersehen und überprüfen kann.

2. Vermieter konnten bei vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR abgeschlossenen Mietverträgen bis zum 31. Dezember 1997 durch einseitige Erklärung die Miete auf "Grundmiete nebst Betriebskostenvorauszahlungen" umstellen.

3. Die Umstellung auf Umlage der Betriebskosten bzw. Betriebskostenvorauszahlung genießt auch nach Außerkrafttreten der BetriebskostenumlageVO Bestandsschutz nach § 14 Abs. 1 Satz 2 MHG , wobei der Vermieter aber nicht mehr an die Kappungsgrenze der BetriebskostenumlageVO gebunden ist.

4. Gehört die Pflege und Bedienung der Heizungsanlage nicht zu den Arbeitsleistungen des Hauswarts, dürfen diese Kosten gesondert umgelegt werden.

 

 

LG Stendal 4. Strafvollstreckungskammer

Entscheidungsdatum: 10.07.2003

Aktenzeichen: 504 StVK 39/03

Normen: § 8 Abs 1 MVollzG ST, § 9 MVollzG ST, § 13 Abs 1 MVollzG ST, § 13 Abs 3 MVollzG ST, § 2 StVollzG ... mehr

Rechtsschutz im Maßregelvollzug: Überprüfung der Nachtstromsperre im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit als Therapie- oder Ordnungsmaßnahme

Orientierungssatz

1. Ein Sammelantrag, den mehrere in einem psychiatrischen Krankenhaus im Maßregelvollzug untergebrachte Patienten bei Gericht zur Überprüfung einer bestimmten Vollzugsmaßnahme einreichen, ist für jeden Antragsteller zulässig, weil sich die angefochtene Maßnahme vergleichbar einer Allgemeinverfügung an einen bestimmbaren Personenkreis und damit auch gegen jeden einzelnen Patienten richtet.

2. Die Zulässigkeit von Maßnahmen im Maßregelvollzug, die die Freizeitgestaltung einschränken (§ 13 Abs. 3 MVollzG LSA), sind im Lichte des Angleichungsgrundsatzes zu beurteilen und umso eingehender zu rechtfertigen, wenn der nunmehr als regelungsbedürftig angesehene Zustand bereits mehrere Jahre unbeanstandet bestanden hat.

3. Die dem Patienten auferlegten Beschränkungen müssen aus therapeutischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung indiziert sein, d.h. sie müssen geeignet sein. Daneben müssen sie erforderlich sein, um das Therapieziel zu erreichen oder die Ordnung im Krankenhaus aufrecht zu erhalten. Weiterhin müssen die Rechte der Patienten an einer selbstbestimmten Lebensführung angemessen berücksichtigt werden.

4. Eine allgemeine Sperrung des Nachtstroms ist im Hinblick auf die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Dabei ist zwischen den therapeutischen Gründen und dem Erfordernis des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung einerseits und dem Schutz der Allgemeinheit andererseits abzuwägen.

5. Die nächtliche Stromabschaltung ist als allgemeine Therapiemaßnahme unzulässig. Denn sie betrifft sämtliche Patienten gleichermaßen unabhängig davon, ob sie einer solchen zwangsweisen Regelung bedürfen oder nicht. Auch als konkrete Therapiemaßnahme gegenüber einem Patienten ist sie nicht zulässig, wenn die therapeutische Notwendigkeit einer ungestörten Nachtruhe durch die Verhinderung des Gebrauchs netzbetriebener Elektrogeräte (z.B. Fernsehen, Playstation) nicht ausreichend begründet wird.

6. Die Stromabschaltung ist darüber hinaus weder als allgemeine noch als konkrete Ordnungsmaßnahme gegenüber einem einzelnen Patienten zur Wahrung seiner ungestörten Nachtruhe oder der Nachtruhe der anderen Patienten erforderlich, solange weniger einschneidende Maßnahmen wie etwa die Kontrolle der Einhaltung der Nachtruhe ausreichen. Sie ist im Übrigen nicht angemessen, weil sie die Störung durch batteriebetriebene Geräte nicht erfasst.

 

 

LG Stendal 5. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 30.06.2003

Aktenzeichen: 25 T 237/03

Normen: § 54 InsO, § 42 Abs 1 ZPO, § 406 Abs 1 ZPO

Vergütungsberechnung des Insolvenzverwalters: Befangenheitsablehnung des die Schlussrechnung prüfenden Sachverständigen

Orientierungssatz

Allein der Umstand, dass der gerichtlich zur Prüfung einer Schlussrechnung eines Insolvenzverwalters bestellte Gutachter ebenfalls als Insolvenzverwalter tätig ist, begründet aus der Sicht des Geprüften jedenfalls dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn eine Konkurrenzsituation mit dem Prüfer nicht am gleichen, sondern allenfalls an anderen Insolvenzgerichten besteht. An einem Gericht, wo keine Konkurrenzsituation besteht, besteht auch keine hinreichend konkrete Gefahr, dass der Sachverständige versucht sein könnte, seine Tätigkeit dafür zu nutzen, Misstrauen beim Insolvenzgericht an der Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu wecken.

 

 

 

LG Stendal 3. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 04.12.2002

Aktenzeichen: 23 O 67/02

Normen: § 67 VVG, § 15 Abs 2 AKB, § 823 Abs 1 BGB

Regressanspruch der Kfz-Kaskoversicherung gegen den Fahrer eines Unfallfahrzeugs: Grob fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalls bei Sekundenschlaf

 

Orientierungssatz

Der Fahrer eines kaskoversicherten Lkws verursacht einen Verkehrsunfall infolge Sekundenschlafes grob fahrlässig, wenn er trotz vorhandener Anzeichen von Übermüdung (und hier: ihm bekannter Atemwegsproblemen) weiterfährt. Es besteht ein Erfahrungssatz dahin, dass einem Sekundenschlaf jedenfalls wahrnehmbare deutliche Anzeichen von Übermüdung vorausgehen. Der Kfz-Kaskoversicherung, die gegenüber dem Versicherungsnehmer den Unfallschaden reguliert hat, steht dann gegen den Fahrzeugführer ein Regressanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB , § 67 VVG , § 15 Abs. 2 VVG zu.

 

 

LG Stendal 3. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 04.12.2002

Aktenzeichen: 23 O 1/02

Normen: § 47 InsO, § 55 Abs 1 Nr 2 InsO

Insolvenz des Gewerberaummieters: Räumungsanspruch des Vermieters und Behandlung von Räumungskosten

 

Leitsatz

1. In der Insolvenz des Mieters beschränkt sich der Beräumungsanspruch des Vermieters nach § 546 BGB auf einen Herausgabeanspruch.

2. Räumungskosten, die bis zur Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, können nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden; nur für danach anfallende (zusätzliche) Kosten haftet die Masse.

 

 

 

LG Stendal 5. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 30.07.2002

Aktenzeichen: 25 T 82/02

Normen: § 1090 BGB, § 1093 BGB

Wohnungsrecht im gesamten Gebäude

 

Orientierungssatz

Wird das Wohnungsrecht in der Bewilligungsurkunde nicht auf bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile beschränkt, so erstreckt sich das Benutzungsrecht auf sämtliche auf dem Grundstück vorhandene Gebäude. Das Wohnungsrecht genügt in diesem Fall auch den Bestimmtheitserfordernissen des formalen Grundbuchrechts.

 

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 25.07.2002

Aktenzeichen: 22 S 62/02

Normen: § 513 Abs 1 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO

Berufungsverfahren nach neuem Recht: Anforderungen an eine Berufungsbegründung

Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung nach reformiertem Zivilprozessrecht.

2. Eine Berufung, deren Begründung keine schlüssige Darlegung eines der Berufungsgründe des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 3 ZPO enthält, ist als unzulässig zu verwerfen.

 

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 07.03.2002

Aktenzeichen: 22 S 208/01

Normen: § 60 Abs 1 InsO, § 166 Abs 2 S 1 InsO, § 169 S 1 InsO, § 170 Abs 1 S 2 InsO

Insolvenzverfahren: Zinsanspruch des absonderungsberechtigten Gläubigers bei verzögerter Verwertung; Insolvenzverwalterhaftung bei nicht unverzüglicher Befriedigung

 

Orientierungssatz

1. Der Zinsanspruch des absonderungsberechtigten Gläubigers aus § 169 InsO endet mit der Einziehung und Vereinnahmung der zur Sicherung abgetretenen Forderung durch den Insolvenzverwalter. Es kommt nicht auf den Liquiditätszufluß bei dem Gläubiger oder auf eine erste, ernsthaft betriebene Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters an.

2. Eine unverzügliche Befriedigung des absonderungsberechtigten Gläubigers i.S.v. § 170 Abs. 1 S. 2 InsO liegt nicht mehr vor, wenn dem Gläubiger die Liquidität erst 7 Monate nach Einzug der Forderung zufließt. Durch eine solche Verzögerung wird die verschuldensabhängige Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 Abs. 1 InsO begründet.

 

 

LG Stendal 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 07.03.2002

Aktenzeichen: 22 S 173/01

Normen: § 151 BGB, § 315 Abs 3 BGB, § 433 BGB, § 2 AVBWasserV, §§ 2ff AVBWasserV

Trinkwasserversorgung aufgrund privatrechtlichen Vertrages; Überprüfbarkeit der Preisansätze

 

Leitsatz

1. Nach der so genannten Zwei-Stufen-Theorie kann das "Ob" der Leistungsgewährung in öffentlich-rechtlicher Form erfolgen, das "Wie" in privatrechtlicher Organisations- und Handlungsform.

2. Die Preisansätze des öffentlichen Wasserversorgers sind im Zivilverfahren auf ihre Billigkeit überprüfbar. Hierbei sind auch öffentlich-rechtliche Vorgaben einzubeziehen (z.B. der Kostendeckungsgrundsatz).

 

 

LG Stendal 1. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 16.01.2002

Aktenzeichen: 21 O 271/2001, 21 O 271/01

Normen: § 11 BJagdG, § 581 BGB, § 584 BGB

Jagdpacht: Kündbarkeit eines unbefristeten Jagdpachtvertrages

 

Orientierungssatz

Ein unbefristeter Jagdpachtvertrag ist nicht auf Lebenszeit des Jagdpächters abgeschlossen, sondern kann jeweils zum Ende eines Pachtjahres gekündigt werden.

LG Stendal 2. Zivilkammer