Landgericht Stendal
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RiLG Dr. Steenbuck
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Pressemitteilungen des Landgerichts Stendal
Pressemitteilung zum Mordfall Kezhia
22.08.2023, Hansestadt Stendal – 10/2023
- Landgericht Stendal
Landgericht Stendal Stendal, den 22. August 2023
Pressemitteilung Nr. 10/2023
Hauptverfahren im Mordfall Kezhia eröffnet
Prozessauftakt am 19. September 2023
Stendal. Die Strafkammer 2 des Landgerichts Stendal (Schwurgericht) hat am 22. August 2023 die Anklage gegen einen 42jährigen Mann aus Klötze zugelassen, der für den Tod von Kezhia H. verantwortlich sein soll. Die Staatsanwaltschaft legt ihm Mord zur Last. Er soll am 4. März 2023 mit der deutlich jüngeren Kezhia H., mit der er über Jahre eine außereheliche intime Beziehung gehabt haben soll, in einem Lieferwagen in einen Wald zwischen Hoitlingen und Jembke gefahren sein. Dort soll es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sein, in dessen Verlauf oder unmittelbar danach der Angeklagte seinem Opfer mit einem messerähnlichen Gegenstand völlig überraschend 32 Stichverletzungen im vorderen Brustkorb und mittleren Oberbauch zugefügt haben soll. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit dieser Tat soll die Frau nicht in der Lage gewesen sein, Gegenwehr zu leisten. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass Kezhia infolge der Verletzungen binnen weniger Minuten an Herzkreislaufversagen und Blutverlust verstarb. Der Angeklagte soll die Leiche zunächst auf einer Mülldeponie in Jeggau zwischengelagert und am 7. März 2023 in einem Kieswerk bei Bahrdorf verbrannt und die Überreste vergraben haben.
Sollte es zu einer Verurteilung wegen Mordes kommen, ist die Strafe zwingend lebenslange Haft. Sollte die Kammer auf Totschlag erkennen, liegt der Strafrahmen zwischen 5 und 15 Jahren.
Das Strafverfahren beginnt am Dienstag, 19. September 2023, 09:00 Uhr, Saal 218. Am ersten Tag sind noch keine Zeugen geladen. Weitere Termine sind:
Dienstag, 10. Oktober 2023, 13:00 Uhr, Saal 218
Freitag, 20. Oktober 2023, 09:00 Uhr, Saal 218
Donnerstag, 26. Oktober 2023, 13:00 Uhr, Saal 108
Freitag, 27. Oktober 2023, 09:00 Uhr, Saal 218
Donnerstag, 2. November 2023, 13:00 Uhr, Saal 108
Freitag, 3. November 2023, 09:00 Uhr, Saal 218
Dienstag, 14. November 2023, 09:00 Uhr, Saal 218
Mittwoch, 15. November 2023, 09:00 Uhr, Saal 218
Donnerstag, 30. November 2023, 09:00 Uhr, Saal 108
Freitag, 1. Dezember 2023, 09:00 Uhr, Saal 218
Donnerstag, 14. Dezember 2023, 09:00 Uhr, Saal 108
Freitag, 15. Dezember 2023, 09:00 Uhr, Saal 218
Donnerstag, 21. Dezember 2023, 09:00 Uhr, Saal 108
Freitag, 22. Dezember 2023, 09:00 Uhr, Saal 218
Der Angeklagte wird durch Rechtsanwältin Bombach aus Gardelegen (Wahlverteidigerin) und Rechtsanwältin Melz aus Leipzig (Pflichtverteidigerin) vertreten. Die Mutter der getöteten Frau tritt als Nebenklägerin auf. Ihr Anwalt ist Holger Stahlknecht aus Magdeburg.
Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist eine Akkreditierung nicht notwendig. Es bedarf auch keiner Drehgenehmigung. Der Pressesprecher, Dr. Michael Steenbuck, steht vor oder nach dem Prozessauftakt bis spätestens 13:00 Uhr für einen O-Ton zur Verfügung. Eine vorherige Anmeldung per E-Mail unter presse.lg-sdl(at)justiz.sachsen-anhalt.de ist zweckmäßig. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die Pressestelle vor dem Prozessauftakt keine weiteren Auskünfte zu dem Fall erteilt, insbesondere zur Person des Angeklagten oder zu Einzelheiten aus dem Ermittlungsverfahren.
Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat eine sitzungspolizeiliche Verfügung erlassen, die Regelungen für Medienvertreter enthält. Darin heißt es auszugsweise:
- Während der Hauptverhandlung, einschließlich der Urteilsverkündung, sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts von Gesetzes wegen unzulässig (§ 169 Abs. 1 S. 2 GVG).
Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops oder anderer elektronischer Medien nach zuvor einzuholender Gestattung durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen noch Datenübermittlungen durchgeführt werden.
- Vor dem erstmaligen Beginn der Hauptverhandlung und vor der Urteilsverkündung für besteht für Medienvertreter im Sitzungssaal die Gelegenheit für Foto-, Film und Tonträgeraufnahmen von den Verfahrensbeteiligten einschließlich der angeklagten Person. Hierbei wird die Anwesenheit der Mitglieder des Spruchkörpers in einem für die Anfertigung von Abbildungen ihrer Person erforderlichen Zeitraum gewährleistet.
An den anderen Verhandlungstagen sind Filmen, Fotografieren und die Herstellung von Tonaufnahmen während der Sitzung sowie 30 Minuten vor dem geplanten Beginn und 30 Minuten nach Ende der Sitzung im Sitzungssaal und in dem davor befindlichen Flur bis zur Glastür untersagt. Ebenso ist es untersagt, von außerhalb dieser Räumlichkeiten befindlichen Punkten aus Aufnahmen von Personen zu fertigen, die sich im Sitzungssaal bzw. dem davor befindlichen Flur aufhalten. Auf Antrag von Medienvertretern gegenüber dem Vorsitzenden können Ausnahmen zugelassen werden.
- Aufnahmen von der angeklagten Person sind nur zulässig, soweit gesichert ist, dass ihr Gesicht vor der Veröffentlichung oder Weitergabe der Aufnahmen an Fernsehveranstalter oder Massenmedien so anonymisiert wird, dass nur eine Verwendung in anonymisierter Form möglich bleibt (BVerfG, NJW 2009, 2117).
- Nahaufnahmen (Porträtaufnahmen) von Verfahrensbeteiligten sind nicht zulässig, es sei denn, die Verfahrensbeteiligten erklären ausdrücklich ihre Zustimmung mit einer abweichenden Verfahrensweise.
- Von Beweispersonen dürfen ohne ihre Zustimmung keine Aufnahmen angefertigt werden.
- Medienvertreter dürfen sich im Sitzungssaal ausschließlich im Publikumsbereich aufhalten. Ferner wird Ihnen an allen Sitzungstagen 30 Minuten vor dem geplanten Beginn und 30 Minuten nach Ende der Sitzung die persönliche Kontaktaufnahme, insbesondere Spontan-Interviews, mit Verfahrensbeteiligten, insbesondere Zeugen und Sachverständigen, im Sitzungssaal und dem vorgelagerten Flurbereich bis zur Rauchglastür Dies gilt auch, soweit vor Beginn des ersten Sitzungstages Film- bzw. Tonaufnahmen oder Fotografien gefertigt werden sollen.
- Medienvertreter, die diesen Anweisungen vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwiderhandeln, werden des Sitzungssaals verwiesen und für den Rest des Sitzungstages nicht mehr vorgelassen.
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